Landtag  von  1833—1834.  41

An  ihre  Stelle  traten  die  neuen  indirecten  Abgaben,  die  mehr
den  Charakter  von  Consumtions=  als  von  Gewerbsabgaben
trugen;  den  Zweck,  sowohl  alle  diejenigen  steuerbaren  Gegenstände
  zur  Theilnahme  an  den  Staatskassen  herbeizuziehen,
welche  nicht  bereits  durch  die  Grundrenten  getroffen  wurden,
als  auch  Stadt  und  Land  in  der  Besteuerung  auszugleichen,
sollte  die  Gewerbesteuer  erfüllen,  die  ihren  Ursprung  weit  mehr
dem  Bestreben  verdankte,  an  den  bestehenden  Abgabenverhältnissen
  zwischen  den  verschiedenen  Steuerobjecten  so  wenig  wie
möglich  zu  rütteln,  als  der  Ueberzeugung  von  der  Vorzüglichkeit
  der  Theorie  einer  directen  Besteuerung  des  Gewerbebetriebs.
Das  platte  Land  sollte  vorzugsweise  Grundabgaben  entrichten
und  nur  nebenbei  Abgaben  von  städtischen  Gewerben,  die  Städte
vorzugsweise  Gewerbsabgaben  und  nur  in  geringerem  Umfange
Grundabgaben.  Um  mit  der  Reform  der  Gewerbsabgaben
zugleich  die  der  Personalabgaben  zu  verbinden,  wurde  in  das
neue,  zunächst  nur  provisorische  Gesetz  auch  die  Personalsteuer
aufgenommen;  da  aber  die  in  Aussicht  stehende  Reform  des
Grundsteuersystems  von  wesentlichem  Einfluß  auch  auf  diese
Steuern  sein  mußte,  so  sollte  nach  Antrag  der  Stände  das
Gesetz  mit  Eintritt  des  neuen  Grundsteuersystems,  dessen  durchführung
  den  nächsten  Jahren  vorbehalten  blieb,  einer  Revision
unterzogen  werden.  Diese  stellte  sich  auch  nachher  als  ganz
nothwendig  heraus,  da  sich  bei  der  Ausführung  ergab,  daß
man  die  Sätze  viel  zu  hoch  gegriffen  hatte  1).  Fallen  mußten
damit  auch  die  Befreiungen  von  indirecten  Abgaben,  welche.
bisher,  außer  für  die  fremden  Gesandten,  für  alle  ausländischen
Armeebedürfnisse,  den  Bergbau,  die  Kirchen=  und  Schuldiener
bestanden  hatten,  desgleichen  die  der  Rittergüter  und  die  Freipässe
  für  ausländischen  Wein,  welche,  wenn  auch  in  letzter  Zeit
nur  noch  selten,  der  katholischen  Geistlichkeit  und  höheren  Mili-1)

  Trotz  einer  Abminderung  ertrug  die  Gewerbe=  und  Personalsteuer
im  ersten  Jahre  statt  300000  Thlr.  400000  Thlr.,  d.  h.  statt  26%  der-Grundsteuern
  31  %;  in  den  Jahren  1835  —  1843  stellte  sich  das  Verhältniß
  durchschnittlich  so,  daß  jene  281  9  der  letzteren  betrugen.