472  Sachsen  von  1833—1848.

tärs  1)  ertheilt  wurden.  Als  Regel  stellte  die  Regierung  die
unentgeltliche  Aufhebung  dieser  Berechtigungen  auf;  da  aber
dabei  zum  Theil  erworbene  Ansprüche  in  Frage  kamen,  so
durfte  es  nicht  befremden,  daß  eine  Verständigung  zwischen
beiden  Kammern  über  diesen  Gegenstand  sich  bis  gegen  den
Schluß  des  Landtags  verzögerte.

Die  Ausführung  des  neuen  Abgabensystems  gestattete  nun
auch  nicht  mehr  die  Beibehaltung  provinzieller  Verschiedenheiten
zwischen  den  Kreislanden  und  der  Oberlausitz,  zwischen  den
schönburgischen  Receßherrschaften  und  der  Herrschaft  Wildenfels
einer=  und  dem  übrigen  Lande  andererseits.  Mit  letzteren
wurden  besondere  Verhandlungen  vorbehalten;  die  Verhältnisse
der  Oberlausitz  führten  ernsthafte  Streitigkeiten  herbei;  die
dortige  katholische  Geistlichkeit  wollte  sogar  die  Verfassung  nur
insofern  beschwören,  als  sie  mit  dem  Traditionsrecesse  übereinstimme
  und,  da  die  Regierung  sich  auf  diesen  Vorbehalt  nicht
einließ,  verweigerte  sie  den  Eid  überhaupt.  Doch  gieng  nach
lebhaften  Erörterungen,  nachdem  das  Schuldenwesen  der  Oberlausitz
  bereits  mit  dem  1.  Januar  1834  auf  die  Staats-Schuldencasse
  übergegangen  war  2),  die  Gleichstellung  der  Oberlausitz
  mit  den  Erblanden  auf  Grund  der  üÜbereinkunft  vom
9.  December  1832  durch  und  in  dem  Vertrage  vom  17.  November
  1834  wurden  zur  allmählichen  Ausgleichung  der  Verschiedenheit
  hinsichtlich  der  Abgaben  zwischen  beiden  Theilen
drei  Übergangsperioden  festgesetzt,  bis  mit  der  Einführung  der
Grundsteuer  im  Jahre  1844  die  völlige  Gleichstellung  aller
Staatsabgaben  der  Oberlausitz  mit  denen  der  Erblande  eintrat.

Nicht  geringe  Schwierigkeit  verursachte  die  Aufstellung  des
ersten  Budgets,  da  alle  Posten  nicht  nur  aus  einer  Menge
einzelner  Rechnungen  zusammenzustellen  sondern  auch  wieder

1)  Generalen  auf  unbeschränkte  Quantitäten,  Generalleutnants  für
24,  Generalmajors  für  20,  Obersten  für  16  Eimer  jährlich.

2)  Die  oberlausitzer  Schuld  betrug  1,101060  Thlr.,  die  den  Erblanden
  der  Oberlausitz  gegenüber  zur  Last  zu  schreibende  12,697501.  Daraus
  ergab  sich,  daß  die  Oberlausitz  auf  je  100  Thlr.  7  Thlr.  23  Gr.
G6u5  Pf.  aufzubringen  hatte.  "