474  Sachsen  von  1833—1848.

Cassen  beim  Finanzministerium  in  zwei  Hauptcassen  zusammengezogen,
  die  Hauptstaatscasse,  zu  Verwaltung  des  eigentlichen
Staatsvermögens,  und  die  Finanzeentralcasse,  welche  sämtliche
Staatseinnahmen  einzuziehen  und  die  Bedürfnisse  an  die  betreffenden
  Zahlämter  abzugeben  hatte.  Mit  der  Errichtung
der  Staatsschuldencasse  zu  Dresden,  deren  Verwaltung,  unter
Oberaufsicht  des  Finanzministeriums  einem  ständischen  Ausschusse
  von  fünf  Mitgliedern  übergeben  wurde,  hörten  die
Steuercreditcasse  zu  Leipzig  und  die  Kammerereditcasse  zu
Dresden  auf.  Die  Cassenbillets  wurden  dem  baaren  Gelde
gleichgestellt,  so  daß  sie  nicht  mehr  mit  3  Pf.  Aufgeld  realisiert
  zu  werden  brauchten.  Die  bereits  1830  eingeleitete  und
durch  das  allgemeine  Sinken  des  Zinsfußes  begünstigte  Convertierung
  der  4%  Steuercreditcassenobligationen  in  3%
Staatspapiere  gelang  so  vollständig,  daß  nur  322400  „Thlr.
baar  herauszuzahlen  waren;  hierdurch  wurde  die  Steuercreditcassen
  =  Schuld,  die  bei  Eintritt  der  Verfassung  noch
14,424996  Thlr.  betragen  hatte  1),  bis  Ende  1836  auf
10,662559  Thlr.  herabgemindert.  Von  den  Kammerereditcassen-Schulden
  wurde  der  größte  Theil  der  sogenannten  Spitzscheine  eingelöst.
  Die  Peräquationscasse  hörte  auf  2).  Ferner  wurde  die  Or-1)

  Einschließlich  der  schwebenden  Schuld  belief  sich  bei  Eintritt  der
Verfassung  die  gesamte  Landesschuld  auf  ca.  22  Millionen  Thaler,  wovon
sich  jedoch  mehr  als  7  Millionen  im  Besitz  der  Staatshauptcasse  befanden.
Vgl.:  das  Staatsschuldenwesen  des  Königreichs  Sachsen  in  Wissensch.
Beilage  zur  Leipz.  Zeitun;  1869,  Nr.  73.

2)  Durch  Convention  vom  21.  Juni  1830  waren  wegen  Verpflegung
preußischer  Truppen  in  Sachsen  der  Perägquationsanstalt  zugestanden
worden:

für  die  Zeit  vor  5.  Juni  1815  80000  Thlr.
für  spätere  Truppenverpflegng  11630  „
91630  Thlr.

Davon  hatte  die  preußische  Regierung  auf  Grund  der  Convention  vom
22.  Jannar  1831  zur  Befriedigung  der  beim  sogenannten  weidaischen
Creditwesen  betheiligten  Stiftungen  20000  Thaler  innebehalten,  der  Rest
war  zur  Ausrüstung  des  Bundescontingents  und  Verproviantierung  der
Bundesfestungen  vorschußweise  verwendet  worden.  Die  zweite  Kammer