476  Sachsen  von  1833—1848.

Auch  das  große  Werk  der  Befreiung  des  Grund  und
Bodens  von  den  Feudallasten  that  einen  Schritt  vorwärts.
Obgleich  aber  die  Regierung  in  dem  Lehensverbande  überhaupt
eine  in  staatswirthschaftlicher  Beziehung  nachtheilige  Beschränkung
des  Grundbesitzes  nicht  verkannte,  begnügte  sie  sich  vorläufig
doch  aus  Scheu  vor  Eingriffen  in  wohlerworbene  Privatrechte
mit  der  schon  von  dem  Deputationstage  des  Jahres  1813  in
Vorschlag  gebrachten  Aufhebung  des  im  Laufe  der  Zeit  bedeutungslos
  gewordenen  Lehensverbandes  zwischen  Regenten  und
Vasallen.  Das  von  den  Ständen  genehmigte  Gesetz  über  die
Allodification  der  Lehen  (Declaration  vom  22.  Februar  1834)
beseitigte  die  Verpflichtung,  bei  jedem  Thronwechsel  die  Erneuerung
  der  Lehen  nachzusuchen,  räumte  auch  dem  Bauernstande
  die  Befugnisse  ein  Rittergüter  zu  erwerben  und  verhieß
die  unbedingte  Gewährung  der  Allodification  königlicher  Lehen
auf  Ansuchen  der  Vasallen  und  bei  Zustimmung  der  Betheiligten
  gegen  einen  jährlichen  Kanon.  Nicht  nur  eine  unentbehrliche
  Vervollständigung  des  Ablösungsgesetzes  sondern  auch
einen  großen  Vortheil  für  die  Bewirthschaftung  bildete  das
Gesetz  über  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  (vom  14.  Juni
1834),  nach  welchem  diese  schon  beim  Einverständniß  von  zwei
Drittheilen  der  Betheiligten  stattfinden  sollte.  Ein  gänzlicher
Erlaß  der  Jagdfrohnden  ohne  Entschädigung  schien  noch  zu  bedenklich;
  man  begnügte  sich  daher  mit  einer  Suspension  derselben
  und  dem  Erlaß  der  in  einigen  Amtern  bestehenden
Wolfsjagddienstgelder  und  Heckenhaferzinsen,  doch  beantragte  die
zweite  Kammer  die  Vorlage  eines  Gesetzes  wegen  weiterer  Ernämlichen

  Zwecke  32771  Thlr.  jährlich;  die  Stände  bewilligten  aber,  da
die  Mittel  zur  Deckung  der  Landesbedürfnisse  nur  aushilflich  zugestanden
werden  könnten,  bloß  16000  Thlr.,  so  daß  seitdem  nur  die  Hälfte  der
gewährten  Gehaltszulagen  ausgezahlt  werden  konnten.  Im  Jahre  1834
beschlossen  die  Stände,  daß  15759  Thlr.  als  die  Hälfte  des  jährlichen
Betrags  von  1818  an  die  Betheiligten  nachgezahlt  werden  solle,  lehnten
dagegen  die  nachträgliche  Bewilligung  der  Gehaltsrückstände  für  die  Conferenzminister
  und  den  Appellationsgerichtspräsidenten,  zusammen  23780
Thlrn.,  ab.  Landtagsacten  von  1833—1834  III,  98.