478  Sachsen  von  1833—1848.

Unterstützung  der  Auswanderung  nicht  Sache  des  Staats,  das
sicherste  Mittel  aber  um  das  hie  und  da  bestehende  Mißverhältniß
  der  Übervölkerung  auszugleichen,  die  Steigerung  der
Bodencultur  sei.  Die  1784  gegründete  aber  in  Mißcredit  gerathene
  Immobiliarbrandversicherung  wurde  neu  geordnet  (Gesetz
  vom  14.  November  1835)  und  zu  Beseitigung  der  bereits
thatsächlich  begründeten  Besorgniß,  daß  bis  zum  Inkrafttreten
der  neuen  strengeren  Vorschriften  die  Zwischenzeit  zu  Brandstiftungen
  benutzt  werde,  in  geheimer  Sitzung  ein  Entwurf
über  provisorische  Beschränkung  der  Brandvergütungen  angenommen.
  Die  neue  Einrichtung  der  Strafanstalten  legte
das  Hauptgewicht  auf  die  zu  erstrebende  Besserung.

Da  trotz  des  mangelhaften  Zustandes  der  Gesetzgebung  die
Regierung  noch  immer  Anstand  nahm  mit  dem  so  lange  ersehnten
  Civil=  und  Criminalgesetzbuche  hervorzutreten,  bevor
man  nicht  über  ein  festes  Princip  einig  sei,  so  stellten  auf
Anregung  Dr.  Haase's  die  Kammern  den  Antrag,  daß  die
Regierung  die  Entwürfe  zu  denselben  so  bald  als  möglich,
spätestens  aber  bei  Beginn  des  Landtags  von  1839  vorlegen,
übrigens  aber  ein  Jahr  vorher  veröffentlichen  möge;  desgleichen
beantragten  sie  die  Vorlegung  eines  vollständigen  Handelsgesetzbuchs,
  da  Sachsen  in  dieser  Hinsicht  auf  eine  traurige
Weise  hinter  anderen  Ländern  zurückgeblieben  war  und  ein
Handelsrecht  noch  ganz  und  gar  entbehrte.  Blieb  die  Erfüllung
dieser  Wünsche  späterer  Zeit  vorbehalten,  so  wurde  dagegen  die
Reform  der  Justizverfassung  schon  jetzt  begonnen.  Wie  diese
durch  das  Mandat  vom  13.  März  1822  geordnet  worden
war,  wich  sie  von  der  anderer  Staaten  namentlich  darin  ab,
daß  die  höheren  Justizbehörden,  indem  sie  mehrere  Instanzen
in  sich  vereinigten,  in  ein  und  derselben  Sache  wiederholt  entschieden,
  daß  statt  einer  höchsten  Centralbehörde  deren  zwei,
das  Landesjustizcollegium  (in  der  Lausitz  die  Oberamtsregierung)
und  das  Appellationsgericht  neben  einander  bestanden;  daß  sie
nicht  auch  in  Criminalsachen  erkannten  und  endlich  gar  nicht
reine  Justizbehörden  sondern  zugleich  Verwaltungsbehörden  waren.
Um  daher  die  Einheit  des  Rechts  herzustellen  und  den  In-