Landtag  von  1833—1834.  49

stanzenzug  zu  regeln  wurde  unter  Aufhebung  der  genannten
Behörden  ein  Oberappellationsgericht  und  Bezirksappellationsgerichte,
  sämtlich  unter  Oberaufsicht  des  Justizministeriums,  ein--zusetzen
  beschlossen,  sodann  durch  das  Gesetz  über  die  Competenzverhältnisse
  zwischen  Justiz=  und  Verwaltungsbehörden  (28.  Januar
  1835)  und  durch  das  über  das  Verfahren  in  Administrativ--justizsachen
  (30.  Januar  1835)  der  Grundsatz  der  Trennung
der  Verwaltung  von  der  Justiz  aufgestellt  und  theilweise  auch
zur  Geltung  gebracht.  Der  altberühmte  leipziger  Schöppenstuhl
  wurde  aufgehoben  und  die  Mehrzahl  seiner  Mitglieder
zur  Besetzung  des  leipziger  Appellationsgerichtes  verwendet.
Einen  privilegierten  Gerichtsstand  behielten  nur  die  Glieder
des  königlichen  Hauses,  der  Staatsfiscus,  das  Domcapitel  zu
Meißen,  das  Haus  Schönburg  und  die  Studenten.

Fast  noch  dringender  aber  als  die  oberen  Gerichte  bedurften
die  unteren,  namentlich  die  Patrimonialgerichte,  der  Reform.
Hier  herrschten  die  schreiendsten  Übelstände.  Die  Zerstückelung
u.  a.  war  so  groß,  daß  es  einzelne  Gebäude  gab,  die  eigene
Gerichtsbezirke  bildeten;  in  den  Erblanden  allein  bestanden,  die
Stadtgerichte  ungerechnet,  über  900  Patrimonialgerichte,  in  der
Oberlausitz  222;  an  vielen  Orten  war  die  Gerichtsbarkeit  unter
zwei,  drei,  ja  sechs  Inhaber  getheilt,  an  anderen  die  Gerichtsbarkeiten
  so  untermengt,  daß  dasjenige  Gericht  die  Sache  annahm,
  bei  welchem  sie  zuerst  angebracht  wurde.  Reibungen
zwischen  den  verschiedenen  Gerichten,  Zweifel  der  Betheiligten,
Streitigkeiten  über  den  Gerichtsstand  und  vergebliche  Processe
waren  die  unausbleiblichen  Folgen  dieses  Zustandes.  Die
Rücksicht  auf  den  Aufwand  oder  den  Verlust  von  Sporteln
stand  der  gleichmäßigen  Durchführung  nützlicher  Neuerungen
entgegen,  die  Gerichte  waren  nur  selten  zugänglich  und  die
Abhängigkeit  der  oft  nur  auf  die  Sporteln  angewiesenen  Gerichtshalter
  von  dem  Gerichtsherrn,  der  sie  willkürlich  entlassen  konnte,
störte  das  Vertrauen  in  eine  unparteiische  Verwaltung  des
Rechts.  Schon  1811  hatten  daher  die  Stände,  wiewohl  vergeblich,
  darauf  angetragen  den  Patrimonialgerichten  die  Criminalgerichtsbarkeit
  abzunehmen.  Im  Jahre  1830  kam  die