480  Sachsen  von  1833—1848.

Ritterschaft,  da  ihr  die  Criminalgerichtsbarkeit  wegen  ihrer
Kostspieligkeit  schon  lange  zur  Last  geworden  war  und  jede
wichtige  Criminaluntersuchung  daher  von  den  Gerichtsherren
als  ein  finanzielles  Unglück  angesehen  wurde,  auf  diesen  Antrag
zurück.  Die  Verfassung  ließ  die  Frage  wegen  der  Patrimonialgerichtsbarkeit
  unberührt;  wohl  aber  konnte  man  folgern,  daß
dieselbe,  abgesehen  davon,  daß  sie  die  Bildung  geschlossener
Bezirke  hindere,  überhaupt  mit  einer  constitutionellen  Verfassung
  unvereinbar  sei,  indem  dadurch  eines  der  wichtigsten
Hoheitsrechte  vom  Staate  getrennt  sich  in  den  Händen  Einzelner
  befinde  und  Gegenstand  des  Eigenthums  sei.  Obgleich
nun  die  Regierung  die  Zurücknahme  der  Patrimonialgerichtsbarkeit
  an  den  Staat  als  höchst  wünschenswerth  erkannte,
so  wies  sie  doch  den  Gedanken  die  Abtretung  derselben  zu  erzwingen
  weit  von  sich;  da  es  aber  sehr  zweifelhaft  war,  ob  die
Patrimonialherren  sich  freiwillig  dazu  verstehen  würden,  so  legte
sie,  um  wenigstens  das  Mögliche  zu  erreichen,  den  Ständen
zwei  Entwürfe  zur  Erklätung  vor,  einen  durchgreifenden  wegen
völliger  Aufhebung  und  einen  schonenden  wegen  Reform  der  Patrimonialgerichte
  mittelst  Einziehung  der  Criminalgerichtsbarkeit,
und  verneinte  dabei  die  Frage,  ob  für  das  Aufzugebende  Entschädigung
  zu  gewähren  sei.

Über  diese  Entwürfe  entspann  sich  ein  heißer  parlamentarischer
  Kampf  und  schließlich  erfuhren  sie  in  beiden  Kammern
ganz  entgegengesetztes  Schicksal.  Die  Majorität  der  ersten
Kammer  wollte  von  einem  gänzlichen  Aufgeben  der  Patrimonialgerichtsbarkeit
  durchaus  nichts  wissen;  nicht  nur  würde
durch  Auflösung  des  patriarchalischen  Verhältnisses  zwischen
Gerichtsherren  und  Gerichtsbefohlenen  die  Herrschaft  einer
Geldaristokratie  befördert  werden,  sondern,  da  von  den  Unterscheidungsmerkmalen
  der  für  den  Charakter  der  ersten  Kammer
wesentlichen  ächt  aristoratischen  Elemente  des  bevorrechtigten
Grundbesitzes  das  eine,  die  Steuerfreiheit,  jetzt  verloren  gehe,
so  sei  es  um  so  nothwendiger,  das  zweite,  die  Gerichtsbarkeit,
zu  erhalten.  „Falle  auch  diese“,  rief  A.  v.  Carlowitz,  „so  höre
damit  der  letzte  ideale  Anspruch  auf  einen  Platz  in  der  ersten