Landtag  von  1833—1834.  481

Kammer  weg,  und  wer  könne  dann  dafür  stehen,  daß  nicht  die
Idee  Platz  greife,  das  Zweikammersystem  mit  dem  einer  Kammer
zu  vertauschen!“  Auch  Prinz  Johann  hob  zu  ihren  Gunsten
hervor,  es  sei  von  Wichtigkeit,  daß  in  einem  Staate  gewisse
selbständige  Berechtigungen  als  Mittelglied  zwischen  Regenten
und  Volk  beständen.  Die  erste  Kammer  verwarf  die  Aufhebung
der  Patrimonialgerichtsbarkeit  mit  29  gegen  8  Stimmen,  erklärte
  sich  aber  einstimmig  für  eine  Übertragung  der  Criminalgerichtsbarkeit
  auf  den  Staat.  Allein  die  zweite  Kammer,
welche  aus  dem  in  dem  zweiten  Entwurfe  gemachten  Versuche
die  Patrimonialgerichte  mit  der  Verfassung  in  Übereinstimmung
zu  bringen  nur  noch  mehr  die  Überzeugung  gewonnen  hatte,
daß  jene  nicht  mehr  haltbar  seien,  sprach  sich  in  übereinstimmung
mit  dem  Justizminister  gegen  21  Stimmen  für  gänzliche  Aufhebung
  derselben  aus  und  trat  gegen  nur  4  Stimmen  einem
Antrage  v.  Mayers  auf  Einführung  der  Offentlichkeit  und
Mündlichkeit  bei.  In  der  ersten  Kammer  hatten  gegen  das
Votum  der  Majorität  die  Bürgermeister  von  Chemnitz  und
Freiberg,  Wehner  und  Bernhardi,  in  der  zweiten  12  ritterschaftliche
  und  städtische  Abgeordnete  ein  Separatvotum  abgegeben.
  So  gelangte  der  Gegenstand  an  die  erste  Kammer
zurück;  dringend  warnten  hier  nochmals  die  einflußreichsten
Stimmen,  jetzt,  wo  das  Gespenst  der  Revolution  durch  Europa
gehe,  einer  solchen  Tendenz  durch  Beschlüsse  wie  die  von  der
Regierung  empfohlenen  Vorschub  zu  leisten,  da  man  auf  diesem
Wege  schließlich  bei  der  Revolution  anlangen  werde,  und  die
Kammer  blieb  bei  ihrem  Beschlusse  stehen.  Da  nun  aber  ohne
Zustimmung  der  zweiten  Kammer  ebensowenig  eine  Veränderung
mit  der  Criminaljustiz,  wie  eine  Veränderung  mit  der  Patrimonialjustiz
  ohne  die  der  ersten  Kammer  möglich  war,  so
wurde  für  jetzt  ein  Resultat  überhaupt  nicht  erzielt.

Auch  die  in  der  Thronrede  in  Aussicht  gestellte  Umgestaltung
  der  evangelischen  Kirchenverfassung  kam  nur  bruchstückweise
  zur  Durchführung.  Die  zweite  Kammer  schloß  sich  hierbei
der  Regierung  insofern  an,  daß  nach  ihrer  Ansicht  die  evangelischen
  Landesconsistorien  aufzuheben  seien,  daß  in  der  oberen

Flathe,  Neuere  Geschichte  Sachsens.  31