482  Sachsen  von  1833—1848.

Instanz  das  Cultusministerium  die  Angelegenheiten  der  Kirche
verwalten,  namentlich  auch  alle  Stellen  königlichen  Patronats
besetzen,  diesem  aber,  um  zu  verhüten,  daß  der  Cultusminister
nicht  etwa  die  eine  oder  die  andere  extreme  Richtung  in  der
Kirche  zur  Geltung  bringen  könne,  ein  Consistorium  überwachend
  zur  Seite  gestellt,  als  Mittelinstanz  bei  jeder  Kreisdirection
  ein  Kirchen=  und  Schulrath  angestellt  werden  solle.
Es  war  also  nicht  eine  Aufhebung  sondern  nur  eine  Abänderung
  der  Confistorialverfassung  beabsichtigt,  bei  der  es  sich  aber
doch  um  die  wichtige  Principfrage  handelte,  ob  und  inwieweit
die  Leitung  der  Kirche  in  weltliche  Hände  gegeben  werden  solle;
und  eben  deshalb  widerrieth  die  Deputation  der  ersten  Kammer,
von  der  Annahme  ausgehend,  daß  die  neue  Einrichtung  der
Selbständigkeit  der  Kirche  dem  Staate  keinen  Eintrag  thun
dürfe,  durch  ihren  Referenten,  Prinz  Johann,  die  Annahme
des  Entwurfs.  Selbst  die  beiden  ersten  Geistlichen  des  Landes
waren  in  dieser  Frage  entgegengesetzter  Meinung.  Ammon
sprach  sich  im  Sinne  der  Regierung  aus,  Großmann  sah  in
dem  Plane  nur  eine  Sercularisierung  der  Kirche,  in  dem  Landesconsistorium
  desselben  nur  eine  von  allen  wesentlichen  Merkmalen
  eines  solchen  entblößte  bloße  Prüfungsbehörde,  außer
Stand,  was  man  ihm  sonst  noch  auferlege,  zu  leisten.  Schließlich
nahm  auch  die  erste  Kammer,  wenn  auch  nur  mit  einer  Stimme
Mehrheit  den  Entwurf  an,  aber  Großmanns  Voraussicht  gieng
in  Erfüllung:  das  neue  Landesconsistorium  hat  es  nie  über  eine
schattenhafte  Existenz  hinausgebracht  und  so  sah  sich  die  Kirche,
nachdem  im  Juni  1835  die  Aufhebung  der  Consistorien  zu
Dresden  und  Leipzig  und  die  Überweisung  ihrer  Ressorts  theils
an  die  Appellationsgerichte  und  Kreisdirectionen,  theils  an  das
evangelische  Landesconsistorium  erfolgt  war,  in  die  engste  Abhängigkeit
  von  der  Staatsgewalt  versetzt.

Wie  nicht  anders  zu  erwarten  stand,  wurde  auch  das  Verhältniß
  der  Katholiken  zu  den  Evangelischen  vor  das  Forum
des  Landtags  gezogen.  Den  ersten  Anlaß  dazu  gab  eine  das
Gleichheitsverhältniß  der  evangelischen  und  der  katholischen  Kirche
der  Kreislande  betreffende  Vorstellung,  welche  die  evangelische