1836

486  Sachsen  von  1833—1848.

die  Unterhandlungen  sehr  erschwerte,  durch  den  Erläuterungsreceß
  vom  9.  October  1835  dahin  geregelt  wurde,  daß  sämtliche
  allgemeine  Landesabgaben  mit  einigen  Erleichterungen  für
die  ersten  Jahre  auch  in  den  schönburgischen  Landen  eingeführt,
für  die  dadurch  entstehenden  Erhöhungen  theils  den  Besitzern
der  Herrschaften  theils  deren  Unterthanen  Entschädigungen  zugesichert
  wurden  1).  Durch  Beschluß  vom  3.  Juni  1836  stellte
der  deutsche  Bund  auch  dieses  Abkommen  unter  seinen  Schutz,
wogegen  sich  die  Schönburge  verpflichteten,  falls  ihre  receßmäßigen
  Rechte  von  der  Staatsbehörde  verletzt  würden,  nicht
mehr  an  die  Congreßmächte  zu  gehen  sondern  die  Entscheidung
desjenigen  Gerichts  anzurufen,  vor  dem  der  Fiscus  Recht  leide.
Mit  dem  Grafen  Solms-Wildenfels  kam  eine  ähnliche  Übereinkunft,
  durch  welche  demselben  gegen  Einführung  der  neuen
Abgaben  eine  Capitalentschädigung  von  112700  Thlr.,  davon
64000  Thlr.  für  die  Kirchen  und  Gemeinden  der  Herrschaft,
gewährt,  außerdem  ihm  die  Ebenbürtigkeit,  das  Prädicat  Erlaucht
  und  die  Militärfreiheit  verlichen  wurde,  erst  28.  Februar
  1846  zu  Stande.

Am  6.  Juni  1836  entschlummerte  König  Anton  im  81.
Lebensjahre  und  sein  Neffe,  Prinz  Friedrich  August,  wurde  sein

1)  Für  die  Einführung  der  Grundsteuer  wurde  dem  Hause  Schönburg

eine  Jahresrente  von  11340  Thlrn.  gezahlt,  für  die  gemisser  indirecter

Steuern  ein  Capital  von  400000  Thlrn.  in  3%  Staatspapieren,  außerdem
  noch  für  die  Schlacht-,  Gewerb=  und  Personalsteuer  bis  zu  deren
Ermittelung  im  ersten  Jahre  4500  Thlr.,  im  zweiten  9000,  in  den  folgenden
  Jahren  13000  Thlr.,  für  die  Einführung  des  Stempelimposts
eine  Jahresrente  von  5139  Thlrn.,  wogegen  die  Schönburge  auf  ihr
receßmäßiges  Besteuerungsrecht  verzichteten.  Ein  Plan  über  die  Vertheilung
  und  Verwendung  dieser  Renten  wird  von  den  Herren  v.  Schönburg
der  Staatsregierung  zur  Genehmigung  vorgelegt;  der  den  Einwohnern
der  Receßherrschaften  in  Folge  des  Erläuterungsrecesses  zukommende  Capitalwerth
  belief  sich  auf  1,422150  Thlr.;  dabei  baten  die  Herren
v.  Schönburg  die  Regierung  das  Quotalverhältniß  der  Eutschädigung
vorzuschlagen  und  unterwarfen  sich  zum  voraus  dem  Ausspruch  derselben.
Michaelis,  Die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  der  Fürsten  und  Grafen
von  Schönburg  (Gießen  1861),  S.  328.