492  Sachsen  von  1833—1848.

Auch  die  innere  Gesetzgebung  mußte  den  durch  den  Zollverein
  veränderten  Verhältnissen  weiter  folgen.  Von  den
Bannrechten,  von  jeher  der  Ursache  schlechter  Production  und
monopolistischer  Vertheuerung,  fielen  auf  dem  Landtage  von  1836
wenigstens  die  bedeutendsten,  der  Bierzwang,  um  dessen  Aufhebung
  fast  auf  allen  Landtagen  seit  zweihundert  Jahren  Ritterschaft
  und  Städte  ebenso  hartnäckig  als  vergeblich  gestritten
hatten,  sowie  der  Mahlzwang  (Gesetz  vom  27.  März  1836)  1).
Eine  Differenz  erhob  sich  dabei  nur  darüber,  ob  nach  der  Ansicht
  der  Regierung  eine  Entschädigung,  und  zwar  durch  die
Gebannten,  nur  dann  geleistet  werden  solle,  wenn  das  Recht
selbst  auf  Privatrechtstiteln  beruhe,  oder,  wie  die  Kammern
verlangten,  kein  Bannrecht,  weß  Ursprungs  und  Charakters  es
sei,  ohne  Entschädigung  aufgehoben  werden  könne.  Nun  erst
konnten  Actienbrauereien  entstehen,  als  die  erste  die  zum  Waldschlößchen
  bei  Dresden  1838,  seit  welcher  Zeit  das  Lagerbier
mehr  und  mehr  von  Sachsen  Besitz  nahm  und  das  Dorfbier
und  den  Branntwein  verdrängte.  Das  Entstehen  von  Actienunternehmen
  machte,  da  die  Idee  der  solidarischen  Verbindlichkeit
  mit  denselben  nicht  vereinbar  war,  gesetzliche  Bestimmungen
für  dieselben  nothwendig  2).  Eine  den  Innungszwang  mildernde
Gewerbeordnung  hatte  schon  dem  Landtage  von  1834  vorgelegen
  und  große  Meinungsverschiedenheiten  über  diesen  Gegenstand
  zu  Tage  gebracht;  während  die  Einen  der  Befreiung  der
Gewerbe  das  Wort  redeten,  prophezeihten  Andere  davon  den
Untergang  der  Städte  und  die  Verarmung  der  Dörfer;  zuletzt
wurde  der  Entwurf  zurückgelegt.  Die  Beschränkungen  des

1)  Erhalten  blieb  das  den  Cavillern  zustehende  Bannrecht  (zur  Aufhebung
  der  Anrüchigkeit  der  Caviller,  der  einzigen  noch  in  Sachsen  bestehenden,
  kam  es  erst  1840)  bis  zu  dem  Gewerbegesetz  von  1861;  alle
übrigen  Bannrechte:  Musikzwang,  Viehschnitt,  Schleifen,  Asche-,  Lumpenund
  Federsammeln,  Glasausspielen,  Kochen  bei  Ehrenmählern  2c.,  wurden
durch  Gesetz  vom  19.  Februar  1850  und  zwar  ohne  Entschädigung  aufgehoben.


2)  Das  erste  gewerbliche  Actienunternehmen  in  Dresden,  dem  bald
andere  folgten,  war  eine  Zuckersiederei.