Bannrechte.  Actienvereine.  Gewerbebetrieb.  493

Dorfhandels  und  des  Gewerbebetriebs  auf  dem  Lande,  wie  sie
das  Mandat  von  1767  festsetzte,  gaben  jedoch  zu  so  vielen
Klagen  Anlaß,  daß  die  Regierung  einem  ständischen  Antrage
von  1836  nachkommend  auf  dem  Landtage  von  1840  ein
Gesetz  einbrachte,  welches  jedoch  bei  der  großen,  durch  das  Geschrei
  der  städtischen  Innungen  gegen  Gleichstellung  des  Landes
mit  den  Städten  erweckten  Angstlichkeit  vor  einer  Schmälerung
der  Erwerbsquellen  der  Städte  von  einer  völligen  Freigebung
des  Handels  und  der  Gewerbe  auf  dem  Lande  weit  entfernt
blieb  und  nur  dem  Landmanne  die  Befriedigung  seiner  Bedürfnisse
  etwas  erleichtern  sollte  1).  Mit  ganzer  Schärfe  trat
bei  dieser  Frage  der  Antagonismus  zwischen  den  städtischen  und
den  ländlichen  Interessen  in  den  Kammern  hervor  und  lange
quälte  man  sich  mit  der  unfruchtbaren  Mühe  ab  Bestimmungen
aufzufinden,  durch  welche  man  beiden  gerecht  werden  könnte.
Das  Gesetz  (vom  9.  October  1840)  gab  die  unzünftigen  Gewerbe
  auch  auf  dem  Lande  frei,  in  Gegenden,  wo  Strumpfwirkerei
  und  Weberei  betrieben  wurde,  auch  diese,  ebenso  die
Maurer=  und  Zimmermeister,  Schwarzbäcker  und  Schuhflicker,
andere  wurden  unter  mancherlei  Beschränkungen  gestattet  und
in  der  Regel  sollte  in  einer  Gemeinde  von  jeder  Art  nur  ein
Meister  und  gegen  Concession  ein  Krämer  zugelassen  werden.
Endlich  schlug  nun  auch  für  die  Juden,  deren  Lage  in
Sachsen  schlimmer  war  als  in  den  meisten  anderen  Staaten,
die  Stunde  wenigstens  theilweiser  Erlösung  aus  tiefer  Entwürdigung.
  Noch  beruhten  ihre  Verhältnisse  auf  den  alten
Judenordnungen  von  1682  und  1772,  nach  denen  es  zu  ihrer

1)  „So  viel  ist  gewiß“",  sagt  der  Deputationsbericht  der  ersten  Kammer,
  „daß  eine  unmittelbare  Auflösung  der  Zünfte  ohne  dringende
Mahnung  äzußerer  Verhältnisse  mit  dem  ruhigen  und  gleichförmigen  Gange
einer  wohlorganisierten  Staatsverwaltung  nicht  vereinigt  werden  kann
und  daß  in  den  städtischen  Gewerben  und  der  Erhaltung  eines  Mittelstandes
  zwischen  dem  großen  Grundbesitzer,  Fabrikherrn  und  den  zahlreichen
  Proletariern  ein  viel  zu  wichtiger  Theil  der  Staatskräfte  liegt,  als
daß  es  für  die  Regierung  rathsam  sei  sich  dieses  Theils  ihrer  Macht  ohne
weiteres  zu  entäußern.“