494  Sachsen  von  1833  —1848.

Aufnahme  der  ausdrücklichen  Concession  des  Landesherrn  be—
durfte;  diese  aber  erstreckte  sich  immer  nur  auf  das  Haupt  der
Familie  und  mußte  daher  bei  dessen  Tode,  bei  Anlegung  einer
besonderen  Wirthschaft  seitens  der  Kinder  oder  bei  deren  Ver—
heirathung  erneuert  werden;  sie  durften  nur  zwei  jüdische
Dienstboten  halten  und,  ausgeschlossen  von  allen  politischen
Rechten,  allen  bürgerlichen  Gewerben  und  vom  Grundbesitz,
nur  Schacher  und  Geldgeschäfte  treiben  1),  in  der  Regel  nur
in  Dresden  und  Leipzig  und  auch  hier  nur  in  der  inneren
Stadt,  auf  dem  Lande  aber  gar  nicht  wohnen.  Einzig  die  Aufdingung
  jüdischer  Lehrlinge  bei  christlichen  Meistern  gestattete
1818  die  Regierung  der  israelitischen  Gemeinde  zu  Dresden
trotz  wiederholten  Protestes  der  dortigen  Innungen.  Hierauf
bildete  sich  1829  an  M.  Mendelssohns  hundertjährigem  Ge—
burtstage  im  Schoße  der  Judenschaft  selbst  ein  Verein  zu  dem
Zwecke,  Handwerke,  Künste  und  Wissenschaften  so  wie  jede
nützliche  Thätigkeit  bei  der  dresdner  israelitischen  Jugend  zu
fördern  und  überhaupt  verbesserte  Gesinnungen  über  Israeliten
und  Israelitenthum  zu  verbreiten;  aber  noch  1833  verklagten
die  Ältesten  der  dresdner  Schuhmacherinnung  zwei  Meister,  weil
sie  ihr  Handwerk  zwei  jüdischen  Knaben  lehrten.  Endlich  erbarmten
  sich  auch  die  Stände  der  trostlosen  Lage  der  Juden  und
bei  Berathung  der  Verfassungsurkunde  wurde  zu  ihren  Gunsten
bei  §  33  ein  Zusatz  beschlossen,  der  die  Regierung  in  Stand
setzen  sollte,  die  staatsbürgerlichen  Verhältnisse  derselben  durch
künftige  Gesetze  zu  verbessern,  und  auf  dem  ersten  constitutionellen
  Landtage  befürwortete  Krug,  der  schon  1828  in  einer
Flugschrift  für  die  Emancipation  der  Juden  eingetreten  war,
mit  Wärme  eine  auf  seine  eigene  Veranlassung  eingereichte

1)  Dazu  noch  verschiedene  besondere  Localbestimmungen:  in  Dresden
z.  B.  hatte  die  Judenschaft  bei  jeder,  auch  der  geringsten  Feuersbrunst
10  Thlr.  zu  bezahlen,  wofür  1834  die  persönliche  Stellung  von  zwölf
Israeliten  zur  Hilfsleistung  beim  Löschen  angeordnet  wurde;  Juden,  welche
Freiberg  passierten,  mußten  sich  zu  Verhütung  heimlichen  Aufkaufs  von
Bergproducten  bei  ihren  Geschäftsgängen  durch  von  ihnen  selbst  zu  honorierende
  Polizeidiener  begleiten  lassen.