502  Sachsen  von  1833—1848.

der  anfänglichen  Absicht  für  den  schwierigsten  Theil  im  Vogtlande
  Pferdebahn  zu  verwenden  absah  und  sich  nach  dem  Entwurfe
  des  Majors  Wilke  zu  zwei  großen  Überbrückungen  über
die  Thäler  der  Göltzsch  und  der  Elster  entschloß,  so  daß  die
Regierung  um  die  Fortsetzung  des  Baues  zu  ermöglichen  der
Actiengesellschaft  sehr  bedeutende  Erleichterungen  und  Zuschüsse
zugestehen  mußte,  die  schließlich  doch  nicht  genügten  um  dieselbe
am  Leben  zu  erhalten.  Trotzdem  blieb  man  bei  der  Ansicht,
daß  Sachsen  besser  thue  den  Staatsbau  möglichst  zu  vermeiden
und  sich  auf  Unterstützung  des  Privatbaues  zu  beschränken.
Im  Jahre  1844  wurde  die  Concession  für  die  sächsisch-schlesische
Bahn  und  von  Binnenbahnen  für  die  Linie  Chemnitz-Riesa,
letztere  in  der  Weise  ertheilt,  daß  sich  der  Staat  10000  Actien
reservierte,  und  da  die  Besorgniß  erwachte,  daß  die  Bahn  von
Wien  und  Prag  nach  Berlin  sich  mit  Umgehung  Sachsens  auf
Görlitz  richten  werde,  erhielt  1845  eine  Privatgesellschaft  die
Concession  für  die  Linie  Löbau-Zittau,  bei  welcher  sich  der
Staat  ebenfalls  mit  5000  Actien  betheiligte.  Nur  bei  der
sächsisch  böhmischen  Bahn,  welche  gemäß  der  Übereinkunft  mit
der  österreichischen  Regierung  spätestens  1846  in  Angriff  genommen
  werden  und  binnen  acht  Jahren  vollendet  sein  sollte,
entschied  man  sich,  weil  sich  kein  Privatunternehmer  dafür  fand,
für  den  Staatsbau.

Mit  dieser  Vervollkommnung  der  Verkehrsmittel  hielt  die
Elbschiffahrt  nicht  gleichen  Schritt,  da  die  auf  Erleichterung
der  Schiffahrtsabgaben  gerichteten  Bemühungen  der  sächsischen
Regierung  nur  von  geringem  Erfolge  begleitet  waren.  Nachdem
  im  Jahre  1842,  demjenigen,  in  welchem  die  Elbe  seit
Menschengedenken  den  niedrigsten  Stand  erreichte,  die  erste
Stromschau  durch  die  hydrotechnische  Commission  stattgefunden
hatte,  wurde  zwar  13.  April  1844  zu  Dresden  die  Additionalacte
  zur  Elbschiffahrtsacte  von  182  1  vereinbart  und  durch
dieselbe  die  gänzliche  Befreiung  des  sächsischen  Binnenverkehrs
und  der  Personendampfschiffe,  welche  seit  1837  den  Strom
befuhren,  ermöglicht;  da  sie  aber  gerade  den  wichtigsten  Artikeln
keine  Zollermäßigung  zugestand,  so  wendeten  sich  diese  sogar