Elbstolln.  Entlastung  des  Grundeigenthums.  505

gesellschaft  der  deutschen  Land=  und  Forstwirthe  vielfache  Förderung
erhielt.  Das  ungestörte  Fortschreiten  der  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen,
  für  welches  sich  die  Landrentenbank  1)  als
eine  überaus  zweckmäßige  Einrichtung  bewährte,  steigerte  den
Reinertrag  des  Grundbesitzes.  Das  Verbot,  daß,  wer  nicht
zum  Bauernstande  gehöre,  ohne  landesherrliche  Dispensation
kein  Bauerngut  erwerben  dürfe,  wurde  13.  Juni  1837  aufgehoben,
  die  in  der  Lausitz  noch  bestehenden  Lasten  der  Schutzunterthänigkeit
  2),  des  Theilschillings,  Vorfangs=  und  QOuittierkreuzers
  jedoch  erst  auf  dem  Landtage  von  1845  durch  die
Erklärung  der  Regierung,  daß  sie  dieselben  durch  die  bisherigen
Gesetze  für  bereits  aufgehoben  erachte,  beseitigt.  Die  Landgemeinden
  =  Ordnung  vom  7.  November  1838  übertrug  die
Autonomie  in  Communalangelegenheiten,  welche  die  Landgemeinden
  bisher  ohne  Vortheil  für  sich  durch  Urversammlungen  geübt
hatten,  auf  eine  gewählte  Gemeinderepräsentation,  schloß  jedoch
die  Rittergüter  vom  Landgemeindenverbande  aus.

Unstreitig  eine  der  hervorragendsten  Schöpfungen  jener
Jahre  und  neben  dem  Anschluß  an  den  Zollverein  eines  der
größten  Verdienste,  welche  sich  v.  Zeschau  um  Sachsen  erworben
hat,  war  die  Einführung  des  neuen  Grundsteuer-Systems,

1)  Überhaupt  sind  derselben  bis  1859  454716  einzelne  Landrenten
im  Jahresbetrage  von  1,142512  Thlrn.  und  einem  Capitalnennwerthe
von  28,562822  Thlrn.  überwiesen  worden.  Spätestens  im  Jahre  1914
wird  die  Landrentenbank  ihre  Wirksamkeit  beendet  haben.

2)  Die  Schutzunterthanen  waren  der  Jurisdiction  ihrer  Schutzherren
unterworfen;  diesen  stand  die  gesetzliche  Vormiethe  über  die  Kinder  ihrer
Schutzunterthanen  zu,  wogegen  letztere  auf  den  Schutz  ihrer  Herrschaft
Anspruch  hatten.  Ausflüsse  der  Schutzunterthänigkeit  waren:  das  Schutzgeld
  von  jährlich  1—3  Thlrn.,  die  Verbindlichkeit  des  Schutzunterthans
beim  Wegzug  auf  bestimmte  Zeit  einen  Gunstschein  zu  lösen,  bei  gänzlichem
Wegzug  ein  Losgeld,  gewöhnlich  1  Ducaten,  bei  jeder  Veränderung  des
Grundbesitzes  die  Laudemialgebühr  von  2,  3  bis  5%  zu  entrichten,  zuweilen,
  jedoch  seltener,  auch  die  Befugniß  der  Herrschaft,  gewisse  Hilfsdienste,
  besonders  in  der  Ernte  zu  fordern.  Die  Entrichtung  der  dienstfähigen
  jungen  Leute,  welche  bei  der  Gesindeschau  ausgewählt  wurden,
betrug  bei  manchem  Rittergut  mehrere  hundert  Thaler.