506  Sachsen  von  1833—1848.

welches  bald  eine  über  seine  anfängliche  Bestimmung  weit  hinausgehende
  Bedeutung  erhielt  und  mit  seinen  Flächenangaben
und  Steuereinheiten  bei  allen  den  Grundbesitz  betreffenden  Verhältnissen
  als  Anhalt  diente.  Die  Geschichte  der  sächsischen
Grundsteuer  ist  lang  und  wechselvoll.  Schon  im  Jahre  1711
sprachen  sich  die  Stände  in  Übereinstimmung  mit  der  Regierung
über  das  Bedürfniß  eines  verbesserten  Grund=  und  Gewerbsteuer-Systems
  aus;  aber  erst  hundert  Jahre  später,  auf  dem
Landtage  von  1811,  wurde  diese  Frage  wiederaufgenommen.
Sie  stellten  dabei  den  Grundsatz  auf,  daß  Diejenigen,  welche
ein  Mehr  von  Abgaben  übernehmen  müßten,  von  Denen,  welche
dadurch  Erleichterung  erhielten,  zu  entschädigen  seien,  dagegen
aber  behufs  Aufbringung  der  außerordentlichen  Staatsbedürfnisse
  ein  neues,  auf  Abschätzung  des  Grundeigenthums  begründetes
  directes  Abgabensystem  eingeführt  werden  solle.  Damit
einverstanden  erließ  die  Regierung  das  Mandat  vom  9.  Juli
1812.  Allein  die  Annahme,  als  werde  sich  das  ganze  Abschätzungs=
  und  Katastrationsgeschäft  und  damit  die  Aufstellung
eines  zweckmäßigen  Grundsteuer-Systems  in  sechs  Monaten
beendigen  lassen,  erwies  sich  als  ein  großer  Irrthum.  Schon
bei  dem  Abschätzungsgeschäft  erhoben  sich  starke  Meinungsverschiedenheiten
  und  obgleich  von  4373  Katastern  erst  89  vollständig
ausgearbeitet  waren,  kosteten  diese  doch  schon  107840  Thlr.
Trotzdem  trugen  die  Stände  1817  auf  Fortsetzung  der  Abschätzung
  an,  indes  auf  dem  folgenden  Landtage  erklärte  ihnen
die  Regierung,  daß  ohne  geometrische  Vermessung  und  sorgfältige
  Bonitierung  der  Grundstücke  nicht  zum  Ziele  zu  gelangen
sei.  Da  aber  die  Ritterschaft  hierin  nur  Vorbereitungen  zum
Verluste  ihrer  Steuerfreiheit  sah  und  auch  die  Städte  davon
eine  Verschlimmerung  für  sich  besorgten,  so  bildete  sich  eine
Opposition  gegen  den  ganzen  Plan  und  die  Stände  lehnten
die  Verwilligung  der  dazu  nöthigen  Kosten  ab.  Mit  desto
lebhafterer  Theilnahme  schien  die  Sache  am  nächsten  Landtage
wiederaufgefaßt  zu  werden,  die  Stände  sprachen  sich  für  eine
trigonometrische  Vermessung  des  ganzen  Landes  und  eine  Abschätzungsweise
  nach  einer  vom  Geheimen  Finanzrath  v.  Flotow