Die  Grundsteuer.  507

entworfenen  Methode  aus,  deren  praktische  Anwendbarkeit  in
jedem  der  fünf  Landestheile  an  je  einer  Quadratmeile  geprüft
werden  sollte.  Da  aber  dieser  erste  Versuch  sehr  ungünstig
ausfiel,  so  empfahl  die  mit  dem  Geschäft  beauftragte  Commission
eine  andere,  vom  Commissionsrath  Blochmann  vorgeschlagene
Methode.  Der  Verdacht,  daß  es  auf  eine  Hinauszögerung  der
ganzen  Sache  abgesehen  sei,  wurde  bestärkt,  als  die  Stände
von  1830  darauf  antrugen,  das  Geschäft  bis  zu  nochmaliger
Prüfung  durch  eine  besondere  Deputation  vorläufig  zu  sistieren  1).
In  dieser  Lage  befand  sich  die  Angelegenheit,  als  die  Regierung
von  den  Ständen  1833,  ohne  ein  bezügliches  Gesetz  vorzulegen,
ein  Gutachten  darüber  verlangte.  Nach  sehr  eingehenden  Debatten
  empfahl  die  erste  Kammer  eine  der  beiden  Vermessungsmethoden
  alternativ  anzuwenden,  erklärte  sich  für  die  blochmannsche
  Abschätzungsmethode,  entschied  sich  um  dem  Vorwurf  zu
begegnen,  als  gehe  auch  sie  auf  eine  absichtliche  Verzögerung  der
Maßregel  aus,  fast  einstimmig  für  die  sofortige  Aufhebung  der
Realbefreiungen  und  beantragte  die  Vorlegung  eines  Gesetzes
über  die  Besteuerung  und  Entschädigung  der  Steuerfreien,  durch
welches  letztere  den  Steuerbaren  unerwartet  der  Feststellung
des  neuen  Grundsteuer-Systems  gleichgestellt  würden;  die  zweite
Kammer  verwarf  die  blochmannsche  Methode  und  erklärte  sich
für  eine  Zerlegung  des  ganzen  Geschäfts  in  drei  Theile:  in
die  Feststellung  der  verschiedenen  Abstufungen  jeder  Culturart
einer  Gemeindeflur  nach  ihrem  Nutzungswerth,  in  die  Einschätzung
  sämtlicher  Grundstücke  derselben  durch  die  Eingesessenen
ohne  Zuthun  des  Abschätzungscommissars  und  in  die  Berechnung
der  Steuereinheiten  durch  die  Behörde.

Im  Jahre  1835  begannen  die  Vorarbeiten,  bis  1843
waren  dieselben  mit  einem  Kostenaufwande  von  822148  Thlrn.
beendigt  und  sämtliche  Flurbücher  und  Kataster  aufgestellt,  so
daß  die  neue  Grundsteuer  mit  dem  Jahre  1844  in  Kraft

1)  W.  Gerhard,  Blick  auf  einige  Steuerverhältnisse  im  Königreich
Sachsen  (1831).  —  Vgl.  die  Erläuterungen  des  Abg.  Runde  in  Beil.
z.  d.  Protokollen  der  zweiten  Kammer  1833—1834  I,  733ff.