508  Sachsen  von  1833—1848.

treten  konnte  (Gesetz  vom  9.  September  1843).  Im  Ganzen
waren  3373  ländliche  und  143  städtische  Flurcomplexe,  die
zusammen  1,779710  Parzellen  lieferten,  vermessen  und  bonitiert,
  11,863460  Steuereinheiten  in  den  Städten,  36,788594
in  den  Landgemeinden,  zusammen  also  48,652054  abgeschätzt
worden  unter  Leitung  des  Commissionsraths  Dr.  Runde,  der
sich  schon  auf  dem  Landtag  von  1833—1834  als  der  gründlichste
  Kenner  dieser  Angelegenheit  bewährt  hatte.  Zur  Entschädigung
  der  früheren  Steuerfreien  waren  4  Millionen  Thlr.
in  neucreierten  3  %  Obligationen  angewiesen  (Gesetz  vom
15.  Juni  1843)  1);  die  Summe  der  aufgehobenen  Steuern
betrug  1,222864  Thlr.  2),  der  Reinertrag  der  neuen  Steuer
wurde  zu  1,341233  Thlrn.,  also  ein  Überschuß  von  118368
Thlrn.  veranschlagt.  Nur  die  eine  Klage  wurde  bald  laut,
daß  in  Folge  des  angewandten  Verfahrens,  das  Land,  da  alle
Reinerträge  in  Roggenwerth  ausgedrückt  wurden,  nach  der
Verschiedenheit  der  Getreidepreise  in  46  Roggenpreisbezirke  zu
theilen  und  für  jeden  derselben  die  Roggenpreise  nach  einem
zehnjährigen  Durchschnitte  zu  ermitteln  3),  gerade  die  ärmsten
Gegenden,  das  Vogtland  und  das  Gebirge,  bei  der  Abschätzung
und  Bonitierung  zu  stark  angezogen  worden  seien.

An  ferneren  für  den  Grunbbesitz  wichtigen  Gesetzen  brachte
der  Landtag  von  1842—1843  das  über  das  Hypothekenwesen

1)  In  mehr  als  50000  Einzelposten  wurden  davon  bis  1850,  wo
dieses  Entschädigungswerk  seine  Endschaft  erreichte,  gewährt:  an  Rittergüter
  1,817187  Thlr.,  an  Kirchen,  Schulen  2c.  510574  Thlr.,  an  Gemeinden
  1,698938  Thlr.

2)  Mit  der  Einführung  des  neuen  Grundsteuer-Systems  erloschen  die
bisher  vom  Grundeigenthum  entrichteten  Steuern  und  Abgaben,  nämlich
die  Schock-,  Quatember=  und  Accis-Grundsteuer,  die  Kavalerieverpflegungs-,
Portions=  und  Rationsgelder,  das  Donativ  und  andere  ritterschaftliche
Beiträge,  die  schönburgischen  Contingentgelder,  das  Quatember-Steueräquivalent
  der  Herrschaft  Wildenfels;  in  der  Oberlausitz  außerdem  die
Rauch=  und  Mundsteuer,  die  Grundanlage,  die  Grundsteuer  in  den  Bezirken
  der  Vierstädte  u.  s.  w.

3)  Runde,  Die  sächsische  Landesabschätzung  und  deren  Rechtfertigung
Dresden  1850.  s