Theilbarkeit  der  Grundstücke.  Armenwesen.  509

(vom  6.  November  1843),  nach  welchem  das  Eigenthum  an
Grundstücken  nur  durch  Eintragung  in  die  Grund=  und  Hypothekenbücher
  erworben  werden  konnte,  deren  Einrichtung  bis
1848  ausgeführt  wurde,  sowie  das  über  die  Theilbarkeit  des
Grund  und  Bodens  und  die  Anlegung  neuer  Nahrungen  (vom
30.  November  1843),  welches  theils  durch  die  neue  Hypotheken=
  und  Steuergesetzgebung,  theils  durch  die  Wahrnehmung,
daß  die  Zahl  der  Dismembrationen  sich  in  den  letzten  Jahren
ungemein  vermehrt  hatte,  hervorgerufen  wurde  und  den  von
einer  übermäßigen  Zerstückelung  des  Grund  und  Bodens  befürchteten
  wirthschaftlichen  wie  politischen  Nachtheilen  vorbeugen
sollte,  zumal  die  Ausbreitung  des  Gewerbewesens  ein  schnelleres
Anwachsen  der  Bevölkerung  erzeugte  und  damit  den  Drang
nach  neuen  Ansiedelungen  vermehrte.  Nach  diesem  Gesetze  durfte
von  einem  Rittergute  nicht  mehr  als  ein  Viertheil  der  Steuereinheiten,
  von  Grundstücken  mit  weniger  als  150  Steuereinheiten
überhaupt  nichts  abgetrennt  werden;  bei  städtischen  und  bei
walzenden  Grundstücken  jedoch  fand  eine  solche  Beschränkung
nicht  statt.

Auch  die  Verbesserung  des  Armenwesens  wurde  nicht  außer
Acht  gelassen.  Es  waren  zwar  die  Grundsätze  des  noch  giltigen
Hauptgesetzes  in  Armensachen,  des  Mandats  von  1772,  in  der
Hauptsache  auch  jetzt  noch  als  richtig  anzuerkennen,  an  der
Handhabung  derselben  hatte  es  aber  von  jeher  gefehlt,  daher
die  Klagen  der  Stände  über  das  sich  mehrende  Bettelwesen
fast  so  alt  waren  wie  das  Mandat.  Die  1805  beabsichtigte
Errichtung  von  Kreis-Armencassen  und  Kreis-Armencommissionen
kam,  wie  so  vieles,  des  Krieges  wegen  nicht  zur  Ausführung.
Erst  1810  wurde  die  Sache  wiederaufgenommen;  da  jedoch
Ritterschaft  und  Städte  sich  über  den  Repartitionsfuß  bei  Aufbringung
  der  Beiträge  nicht  einigen  konnten,  so  blieb  sie  abermals
  bis  1818  liegen,  wo  aber  dem  von  den  Ständen  abgeänderten
  Entwurfe  wegen  der  Nothwendigkeit,  die  Unterthanen
jetzt  mit  neuen  Auflagen  zu  verschonen,  die  königliche  Genehmigung
  versagt  wurde.  Nur  einige  einzelne  Gesetze  erschienen
zu  dem  Zwecke,  die  Verarmung  einzelner  ohne  gesicherte