510  Sachsen  von  1833—1848.

Erwerbsfähigkeit  sich  niederlassenden  Individuen  zu  verhüten
und  die  Gemeinden  gegen  die  Versorgungslast  verarmender
Familien  sicherzustellen.  Erst  das  Heimathsgesetz  von  1834
führte  die  Grundsätze  über  die  öffentliche  Armenversorgung  auf
ein  neues  System  zurück  und  concentrierte  die  Mittel  dazu
durch  Bildung  von  Heimathsbezirken;  auch  die  Städteordnung
gab  in  den  Armendeputationen  ein  Mittel  an  die  Hand,  den
Gemeinsinn  und  die  Theilnahme  der  Bürger  für  ihre  Armen
zu  wecken.  Da  aber  trotzdem  die  Klagen  über  Zunahme  des
Bettelwesens  immer  lauter  wurden,  so  beantragten  die  Stände
im  Jahre  1837  eine  Revision  der  Gesetze  über  Armenversorgung
unter  ausdrücklicher  Hervorhebung  des  Grundsatzes,  daß  bei
der  Armenpflege  die  Freiwilligkeit  an  die  Spitze  zu  stellen  sei,
ein  Einschreiten  der  Regierung  nur  dann  stattzufinden  habe,
wenn  jene  nicht  ausreiche.  Die  gleichzeitig  beschlossene  Errichtung
  einer  ländlichen  Erziehungs=  und  Beschäftigungsanstalt
für  arme  Waisen  zu  Großhennersdorf  gab  den  erfreulichen
Beweis  von  der  zur  Geltung  gelangenden  Einsicht,  daß  der
Verarmung  am  wirksamsten  nicht  durch  Repressivmaßregeln
sondern  durch  Erziehung  der  Jugend  zur  Erwerbsfähigkeit  gesteuert
  werden  könne.  Die  auf  Grund  dieser  ständischen  Verhandlungen
  von  der  Regierung  in  den  einzelnen  Landestheilen
angestellten  Ermittelungen  über  die  Lage  des  Armenwesens
brachten  manche  erhebliche  Mängel  desselben  ans  Licht,  wenn
auch  die  Behauptung  von  einem  Fortschreiten  der  Verarmung
sich  am  besten  durch  die  Thatsache  widerlegte,  daß  in  Sachsen
der  Staat  weniger  als  irgendwo  anders  zur  Armenversorgung
beitrug,  die  Abgabenreste  sich  im  Vergleich  zu  früher  vermindert
hatten,  die  Sparcassen  auch  außerhalb  der  Hauptstädte  Nachahmung
  zu  finden  begannen.  Mit  großer  Vorsicht  hütete  sich
die  Regierung  die  der  Gesetzgebung  in  Bezug  auf  das  Armenwesen
  gezogenen  natürlichen  Grenzlinien  zu  überschreiten;  sie
hielt  daran  fest,  daß  selbst  gemeinnützige  Anstalten  wie  Sparcassen,
  Sonntags=  und  Industrieschulen,  wenn  sie  gedeihen
sollten,  nirgends  aufgedrungen  werden  dürften  sondern  das
Bedürfniß  danach  sich  von  selbst  ankündigen  müsse,  daß  ferner