Lotterie.  Criminalgesetzgebung.  511

jeder  Eingriff  in  die  persönliche  Freiheit,  z.  B.  Verbote  gegen
frühzeitige  Heirathen,  zu  vermeiden  seien.  Dem  entsprechend
stellte  die  Armenordnung  vom  22.  October  1840  den  Grundsatz
  an  die  Spitze,  daß  die  öffentliche  Armenpflege  Sache  der
Gemeinden  unter  Oberaufsicht  der  Regierungsbehörden  sei,  der
Staat  nur  aushilfsweise  da  einzutreten  habe,  wo  die  Hilfsmittel
  derselben  nicht  ausreichten;  der  Reihezug,  ein  wahrer
Scandal  in  einem  civilisierten  Staate,  wurde  abgeschafft,  dafür
jedem  Heimathsbezirke  die  Verpflichtung  auferlegt  binnen  fünf
Jahren  ein  Armen=  und  Gemeindehaus  zu  errichten.

Das  sowohl  die  Volkswohlfahrt  als  die  Finanzen  nahe
berührende  Lotteriewesen  wurde  gleichfalls  umgestaltet,  die  beiden
zeither  bestehenden  Lotterieen,  die  dresdner,  welche  zum  Besten
der  Straf=  und  Versorgungsanstalten,  und  die  Stadtlotterie  zu
Leipzig,  welche  zum  Vortheil  des  dortigen  Kriegsschulden-Tilgungsfond
  gespielt  wurde,  in  eine  Landeslotterie  verschmolzen,
der  Stadt  Leipzig  aber  ein  verhältnißmäßiger  Antheil  am  Ertrage
  derselben  gewährt,  bis  man  später  ihre  Ansprüche  durch
Zahlung  einer  Abfindungssumme  beglich;  zugleich  wurden  die
Concessionen,  welche  mehrere  Kleinstaaten  bis  dahin  in  Sachsen
besaßen,  aufgehoben  und  alle  fremden  Lotterieen  ausgewiesen.
Als  die  Regierung  1834  um  einem  einstimmigen  Antrage  der
zweiten  Kammer  zu  entsprechen  sich  auf  vertraulichem  Wege
zu  unterrichten  suchte,  welcher  Erfolg  von  einer  Verwendung
beim  Bundestage  für  Aufhebung  sämtlicher  Lotterieen  und
Lottos  in  den  deutschen  Bundesstaaten  zu  erwarten  stehe,  schien
das  Resultat  so  zweifelhaft,  daß  sie  von  weiteren  Schritten
abstand.

Die  langersehnte  Reform  auf  dem  Gebiete  der  Criminalgesetzzgebung
  brachte  der  Landtag  von  1836—1837.  Das  Bedürfniß,
  an  die  Stelle  der  Constitutionen  von  1572,  welche
die  Basis  derselben  bildeten,  eine  vollständige  Strafrechtsgesetzgebung
  zu  setzen,  war  bereits  zu  Anfang  des  Jahrhunderts  erkannt
  und  darum  der  Hof=  und  Justitienrath  K.  A.  Tittmann
und  der  Criminalist  Prof.  Chr.  D.  Erhard,  jeder  mit  Ausarbeitung
  eines  Entwurfs  dazu  beauftragt  worden;  diese  wurden