512  Sachsen  von  1833—1848.

1815  einer  Commission  (Eisenstuck,  Tittmann  und  Dr.  Stübel),
da  dieselbe  aber  bald  um  Enthebung  von  diesem  Auftrage  bat,
dem  letztern  allein  unter  Zuziehung  des  Appellationsraths
Schumann  und  unter  Direction  des  Conferenzministers
v.  Globig  zur  weiteren  Bearbeitung  überwiesen,  auch  1824
der  erste  Theil  seiner  Arbeit  den  Ständen  vorgelegt.  Allein
deren  Antrag,  vorher  die  Gutachten  der  Dicasterien  darüber
einzuholen,  dann  1828  Stübels  Tod  brachten  neue  Verzögerungen
  und  Tittmann  wurde  mit  der  Redaction  des  Materials
bis  zum  nächsten  Landtage  nicht  fertig.  So  dringend  der
Gegenstand  war,  da  u.  a.  noch  immer  in  Sachsen  die
peinliche  Halsgerichtsordnung  subsidiarisch  angewendet  wurde,
so  trat  er  doch  in  den  ersten  Jahren  nach  dem  Umschwung
von  1830  in  den  Hintergrund  und  erst  1836  konnte  der  von
Groß  unter  lebhafter  Betheiligung  des  Prinzen  Mitregenten
ausgearbeitete  Entwurf  zum  Criminalgesetzbuch  den  Ständen
vorgelegt  werden  1),  ausgezeichnet  durch  Einfachheit  und  durch
das  Bestreben,  die  sächsische  Criminalgesetzgebung  ebenso  mit
der  anderer  Staaten,  namentlich  Hannovers,  Baierns  und
Würtembergs  wie  mit  den  geläuterten  Ansichten  der  Wissenschaft
  in  Einklang  zu  bringen.  Insbesondere  unterschied  er  sich
von  dem  alten  System  durch  Wegfall  der  geschärften  Todesstrafe
  und  sämtlicher  selbständiger  Ehrenstrafen,  durch  Spaltung
der  Zuchthausstrafe  in  zwei  Grade,  Einführung  der  Arbeitshausstrafe
  und  ausgedehntere  subsidiäre  Anwendung  der  körperlichen
Züchtigung,  wogegen  fie  als  Hauptstrafe  wegfiel.  Als  einzige
Vollstreckungsart  der  Todesstrafe  bestimmte  er  die  Enthauptung,
nachdem  andere  schon  seit  lange  nicht  mehr  angewendet  worden
waren  2).  Schon  auf  dem  Landtage  von  1833  hatte  Eisenstuck
die  Abschaffung  der  Todesstrafe  in  Anregung  gebracht,  v.  Miltitz

1)  Groß,  Criminalgesetzbuch  für  das  Königreich  Sachsen  (1838),
2.  Abth.,  Einl.  —  Bei  dem  Gesetzbuche  war  vielfach  die  Kritik  des  Criminalisten
  Abegg  berücksichtigt.  Ein  musterhaftes  Referat  darüber  lieferte
Prinz  Johann  in  der  ersten  Kammer.

2)  Von  1816  —  1835  waren  in  Sachsen  73  Verbrecher  zum  Tode
verurtheilt,  davon  55  begnadigt  worden.