520  Sachsen  von  1833—1848.

war  es,  welches  die  ersten  Vertreter  dieser  Richtung,  den
Bürgermeister  K.  Todt  aus  Adorf  (st.  1852)  und  den  Advocaten
  v.  Dieskau  aus  Plauen  (st.  1872),  in  die  zweite  Kammer
schickte.  Der  Antrag  jedoch  auf  Erlassung  einer  Antwortsadresse
auf  die  Thronrede,  mit  welchem  letzterer  debutierte,  erhielt,
nachdem  vr  Lindenau  Namens  der  Regierung  sich  bestimmt  gegen
eine  solche  überflüssige  und  zwecklose  Neuerung  erklärt  hatte,
nur  sechs  Stimmen,  und  als  vollends  Beide  keck  genug  waren
eine  Petition  um  Abänderung  der  Verfassung,  Einführung  des
Einkammersystems  und  Umgestaltung  des  Wahlgesetzes  einzureichen,
  beschloß  die  Kammer  einstimmig  und  unwillig  deren
sofortige  Zurückweisung.  Einen  günstigeren  Angriffspunkt  bot
ihnen  der  Zustand  der  Presse.  Im  Jahre  1833  hatte  v.  Lindenau
  den  von  Krug  ausgesprochenen  Wunsch  nach  einem  tüchtigen
  Preßgesetz  einfach  durch  die  Erklärung  beseitigt,  daß  derselbe,
  so  lange  von  Bundeswegen  die  Censur  in  der  gegenwärtigen
  Art  bestehe,  unerfüllbar  sei,  und  das  provisorische
Preßgesetz,  welches  die  sächsische  Presse  ohne  längeren  Anstand
von  den  nicht  durch  Bundesbeschluß  gebotenen  Beschränkungen
befreien  sollte,  war  damals  nicht  mehr  zur  Berathung  gekommen.
  Dagegen  erschien  13.  October  1836  eine  Verordnung
  über  die  Verwaltung  der  Preßpolizei,  welche  die
Presse  der  strengsten  Bevormundung  unterwarf,  für  Zeitschriften
  das  Concessionswesen  einführte,  Ertheilung  und  Entziehung
  der  Concession  ausschließlich  in  das  Ermessen  des
Ministeriums  stellte.  Diese  Verordnung,  die  nicht  nur  den
Flor  des  Buchhandels  zu  bedrohen  sondern  auch  etliche  nur
durch  Gesetz  zu  ordnende  Bestimmungen  zu  enthalten  schien,
rief  alsbald  nach  Eröffnung  des  Landtags  von  seiten  Todts
und  v.  Dieskau's  den  Antrag  auf  sofortige  Sistierung  und
gänzliche  Zurücknahme  derselben  sowie  auf  Vorlegung  eines
Preßgesetzes  im  Sinne  von  §  35  der  Verfassung  hervor  und  die
Regierung  hielt  es  für  gerathen  dem  ihr  drohenden  Angriffe
durch  die  Ankündigung  eines  Preßgesetzentwurfs  für  den  nächsten
Landtag  zuvorzukommen.  Ihren  ersten  wirklichen  Sieg  aber
erfocht  die  kleine  liberale  Minorität  in  Sachen  des  hannover-