522  Sachsen  von  1833—1848.

den  Vertretern  des  friedfertigen  Bürgerthums,  Eisenstuck,  der
sogleich  in  der  ersten  Sitzung  eine  beruhigende  Mittheilung
über  die  in  der  hannoverschen  Verfassungsfrage  beim  Bundestage
  stattgehabten  Verhandlungen  und  die  Theilnahme  der
sächsischen  Regierung  daran  verlangte,  zum  nicht  geringen
Verdruß  der  Regierung,  die,  obgleich  sie  nebst  Baiern,  Würtemberg,
  Baden  und  den  Ernestinern  für  Aufrechthaltung  der
hannoverschen  Verfassung  gestimmt  hatte,  doch  nicht  den  Muth
besaß  sich  offen  zu  dem  verletzten  Rechte  zu  bekennen,  und
v.  Zeschau  beeilte  sich  zu  erkllären:  da  die  Sitzungen  der  Bundesversammlung
  nicht  öffentlich  seien,  so  befinde  sich  die  Regierung,
deren  Gesinnung  über  diese  Angelegenheit  übrigens  nicht  zweifelhaft
  sei,  außer  Stand  nähere  Mittheilungen  als  bereits  durch
die  öffentlichen  Blätter  geschehen  zu  machen.  Allein  Eisenstuck,
voll  Unwillen,  daß  man  die  Stände  in  einer  für  Deutschland
so  wichtigen  Sache  auf  Zeitungsnachrichten  verweise,  beharrte
dabei,  daß  bei  der  allgemein  erweckten  Furcht  vor  einer
Gefährdung  des  öffentlichen  Rechtszustandes  eine  beruhigende
Erklärung  unerläßlich  sei.  Auf  Grund  des  von  Watzdorf  erstatteten
  Berichtes  verwahrte  die  zweite  Kammer  das  Recht
und  die  Pflicht  der  Stände  alles  zu  thun,  was  in  ihren
Kräften  stehe  um  die  traurigen  Folgen  jenes  Ereignisses  für
die  Rechtsverhältnisse  des  gemeimamen  Vaterlandes  abzuwenden
und  forderte  unter  vielfachem  Widerspruche  des  Ministers
v.  Zeschau  die  Regierung  auf  ihren  Einfluß  zu  Wiederherstellung
  des  in  Hannover  gestörten  Rechtszustandes  auch
fernerhin  kräftigst  zu  verwenden  und  bei  der  Bundesversammlung
  nicht  nur  eine  authentische  Interpretation  der  von  der
hannoverschen  Regierung  bekannt  gemachten  Entscheidung  des
Bundestags  sondern  auch  die  Wiederherstellung  der  Veröffentlichung
  der  Bundestagsverhandlungen  und  die  Einsetzung  eines
Bundes-Staatsgerichtshofes  zu  beantragen.  Die  erste  Kammer
dagegen,  in  der  Überzeugung,  daß  jene  Rechtsfrage  schon  in
der  Bundesversammlung  ihren  Richter  finden  werde,  eignete
sich  von  diesen  Anträgen  nur  die  beiden  letzten  an,  die  zweite
fügte  sich,  damit  wenigstens  etwas  geschehe,  aber  selbst  diese