528  Sachsen  von  1833—1848.

so  daß  er  mit  1  Stimme  Majorität  angenommen  wurde;  nachdem
  hierauf  Könneritz  die  Erklärung  abgegeben  hatte,  daß,  bevor
  nicht  die  Principfrage  entschieden  sei,  eine  einseitige  Adresse
nicht  angenommen  werden  könne,  beschloß  die  Kammer  wenigstens
  zum  Zeichen,  daß  sie  das  angesprochene  Recht  nicht  aufgebe,
  die  Adresse  dem  Protokoll  einzuverleiben.  Ein  so  schroffes
Auftreten  des  Ministeriums  rief  von  vornherein  auf  der  liberalen
  Seite  eine  tiefe  Verstimmung  hervor;  es  gewann  ganz
den  Anschein,  als  habe  es  den  Kammern  zeigen  wollen,  daß
der  Buchstabe  der  Verfassung  die  unüberschreitbare  Grenze  sei,
über  die  hinaus  ihnen  auch  nicht  das  geringste  Recht  zugestanden
  werden  würde.  Dieses  Vorspiel  und  der  schärfere
Gegensatz,  der  sich  bei  der  Frage  über  den  künftigen  Wegfall
der  aus  der  alten  Ständepraxis  beibehaltenen  Gegenrede  des
Präsidenten  der  ersten  Kammer  sowie  über  die  Füglichkeit,  der
eingerissenen  Petitionsconfusion  durch  Einschränkung  des  Petitionsrechts
  zu  steuern,  zwischen  der  Aristokratie  der  ersten
Kammer  und  dem  bürgerlichen  Elemente  der  zweiten  herausstellte,
  ließ  bei  der  Wichtigkeit  der  diesmal  vorliegenden  Berathungsgegenstände
  weitere  Kämpfe  voraussehen,  die  denn  auch
nicht  ausblieben.

Zu  jenen  gehörte  nächst  der  Grundsteuer  die  neue  Strafproceßordnung,
  nicht  bloß  wegen  der  allgemeinen  Nothwendigkeit
  einer  Reform  der  Criminalverfassung,  indem  diese  noch
auf  das  Institut  der  Einzelrichter  begründet,  in  wichtigeren
Sachen  der  erkennende  Richter  von  dem  untersuchenden  getrennt
war,  ein  Collegium  erkannte,  während  ein  Einzelrichter  die
Untersuchung  führte  und  selbst  noch  die  veraltete  Actenversendung
  bestand  1),  sondern  weil  hierbei  zum  erstenmale  die  Frage

1)  Seit  Erlaß  des  Criminalgesetzbuchs  waren  in  Folge  der  größeren
Wachsamkeit  der  Behörden  die  Criminalsachen  beim  Oberappellationsgericht
von  536  auf  1180  gestiegen.  —  Ein  Vorschlag,  den  die  sächsische  Regierung
  im  Frühjahr  1843  mehreren  deutschen  Regierungen  machte,  durch
gemeinschaftliche  Conferenzen  von  Fachmännern  eine  möglichst  gleiche
Grundlage  für  das  Criminalverfahren  zu  erzielen,  fand  bei  den  meisten
derselben  keinen  Anklang.