Landtag  von  1842/43.  529

der  Offentlichkeit  und  Mündlichkeit,  die  von  nun  an  einen  Hauptstreitpunkt
  zwischen  der  Regierung  und  der  zweiten  Kammer
bilden  sollte,  zu  eingehender  Discussion  gelangte.  Obgleich  letztere
  schon  1837,  wenn  auch  nur  mit  zwei  Stimmen  Majorität,
auf  v.  Dieskauf's  Antrag  die  Regierung  angegangen  hatte  die
Einführung  von  Offentlichkeit  und  Mündlichkeit  in  Berathung
zu  ziehen,  obgleich  jetzt,  von  der  Opposition  angeregt,  Petitionen
aus  allen  Landestheilen  das  Nämliche  verlangten,  hielt  der
Regierungsentwurf  an  der  alten  Ingquisitionsmaxime  fest  und
suchte  das  Verfahren  nur  durch  genauere  Protokollierung,
bessere  Besetzung  der  Gerichtsbank  und  ein  Schlußverhör  unter
Zuziehung  des  Vertheidigers  zu  verbessern.

Es  war  eine  weit  über  das  Rechtsgebiet  hinaus  auf  das
der  Politik  übergreifende,  in  die  Wissenschaft  wie  in  die  Praxis
tief  einschneidende  Frage.  Der  Entwurf  kam  zuerst  in  der
ersten  Kammer  zur  Berathung;  es  entspann  sich  darüber  eine
lange  und  heiße  Debatte,  wie  sie  in  diesem  Saale  noch  nicht
vernommen  worden  war,  denn  obenan  stand  für  Viele  die
Frage,  ob  mit  dem  neuen  Gesetz  die  Patrimonialgerichtsbarkeit
verträglich  sei,  und  während  die  Besonnenen  sich  bewußt  waren
dem  Radicalismus  in  die  Hände  zu  arbeiten,  wenn  man  die
Reformen  nicht  selbst  vollbringe,  empfanden  Andere  ein  Grauen
vor  den  hinter  der  Offentlichkeit  und  Mündlichkeit  lauernden
Schwurgerichten,  der  Schlange  hinter  den  Blumen,  und  beweinten
  zum  Voraus  ihr  Vaterland,  wenn  je  darin  eine  solche
Justiz  eingeführt  werden  sollte.  Selbst  hier  blieb  die  Inquisitionsmaxime
  nur  mit  3  Stimmen  Majorität  Siegerin,  außerdem
  nahm  die  Kammer  einen  Antrag  ihrer  bedeutendsten
juristischen  Autorität,  des  Domherrn  Günther,  auf  Reorganisation
  der  Criminalgerichte  an,  wonach  diese  auch  in  erster
Instanz  collegialisch  gebildet,  jedoch  nur  die  größeren  und  wichtigeren
  Verbrechen  an  sie  gewiesen,  die  geringeren  den  bisherigen
Gerichten  belassen,  die  Criminalgerichtsbarkeit  von  den  Patrimonialgerichtsherren
  an  den  Staat  abgegeben  werden  sollte.
Auch  in  der  zweiten  Kammer  war  die  Erörterung  der  Principfrage
  ungemein  lebhaft.  Der  Referent  Braun,  der  durch

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