530  Sachsen  von  1833—1848.

dieses  Referat  seinen  Ruf  als  gründlicher  und  freisinniger  Jurist
begründete,  bekämpfte  die  Motive  der  Regierung  durchweg  ausführlich
  und  mit  schlagenden  Gründen,  und  mochte  auch  der
Justizminister  seinen  Standpunkt  mit  noch  so  viel  Ausdauer,
Muth  und  Scharffinn  vertheidigen,  mochte  er  sich  sogar  zu  der
bedenklichen  Erklärung  hinreißen  lassen,  er  werde  in  dieser
Frage  selbst  dem  vereinten  Willen  beider  Kammern  nicht  weichen
sondern  nur  seiner  eigenen  Überzeugung  folgen,  es  war  unter
den  hervorragenderen  Abgeordneten  nicht  einer,  der  sich  nicht
für  Offentlichkeit  und  Mündlichkeit  ausgesprochen  hätte  1).  Nach
einer  zehntägigen  in  den  parlamentarischen  Annalen  Sachsens
einzig  dastehenden  Debatte,  in  der  vierzig  längere  Reden  gehalten
  worden  waren,  erlitt  die  Regierung  eine  vollständige
Niederlage;  fast  einstimmig  lehnte  die  Kammer  den  Entwurf
ab  und  beantragte  die  Vorlegung  eines  anderen,  auf  den
Grundsatz  der  Offentlichkeit  q„  Mündlichkeit  und  des  Anklageprocesses
  mit  Staatsanwaltschaft  gebauten  spätestens  bei  nächstem
Landtage,  und  als  hierauf  die  Regierung  ihren  Entwurf  mit
der  Erklärung  zurückzog,  „sie  werde  in  Erwägung  ziehen,  ob
und  inwiefern  ohne  dem  Hauptprincip  des  bisherigen  Verfahrens
  Eintrag  zu  thun,  eine  unmittelbare  Gestellung  des
Angeschuldigten  und  der  Zeugen  vor  dem  erkennenden  Gerichte
einzuführen  sei“,  beschloß  sie,  ihre  Beschlüsse  als  ständische  Anträge
  an  den  König  zu  bringen,  was  jedoch,  da  eine  kleine
Majorität  der  ersten  Kammer  ihre  Zustimmung  versagte,  nicht
zur  Ausführung  kam.

1)  „Nimmt  die  Regierung“,  sagte  Georgi,  „die  Reformvorschläge  an,
sicher  ist  dann  auf  eine  lange  Zukunft  hinaus  die  Angelegenheit  damit
abgethan  und  geregelt.  Es  ist  aber  meine  feste  Überzeugung,  daß,  wenn
sie  in  der  Hauptsache  noch  zehn  Jahre  im  bisherigen  Zustande  bleibt,
wenn  sie  dann  gezwungen  ist  zu  reformieren,  das,  was  heute  genügt,
dann  nicht  mehr  genügen  wird;  die  Schwurgerichte  werden  dann  viel
lauter  und  ungestümer  anklopfen  als  es  heute  noch  der  Fall  ist.  Es  ist
immer  aufs  neue  die  alte  Wahrheit  mit  den  sibyllinischen  Büchern.  Jede
Behauptung  eines  Standpunkts,  der  nicht  mehr  zu  behaupten  ist,  straft
sich  früher  oder  später.“