Landtag  von  1842/43.  531

Es  war  weitaus  der  bedeutendste  Sieg,  den  der  Liberalismus
  noch  in  Sachsen  erfochten  hatte.  Und  doch,  wie  weit
war  diese  Kammer  von  einer  tendenziösen  Opposition  entfernt,
wo  es  sich  nicht  um  praktische  Übelstände  handelte!  Ruge's  und
Wiegands  Beschwerde  wegen  Unterdrückung  der  Jahrbücher
wurde  trotzdem,  daß  Oberländer  als  Berichterstatter  die  unbedingte
  Freiheit  wissenschaftlicher  Erörterung  mit  größter
Wärme  verfocht,  durch  eine  Majorität  von  52,  von  denen  die
wenigsten  wußten,  was  in  den  incriminierten  Schriften  stand,
zurückgewiesen,  und  dies  am  Vorabend  der  Berathung  eines
Gesetzes,  welches  den  auf  der  Presse  lastenden  Druck  erleichtern
sollte!  Noch  immer  war  Sachsen  ohne  Preßgesetz,  da  der  letzte
Landtag  zur  Erledigung  des  ihm  vorgelegten  keine  Zeit  gehabt
hatte,  noch  immer  die  Presse,  abgesehen  von  den  kaum  nennenswerthen
  Erleichterungen,  die  ihr  die  Verordnung  vom  11.  März
1840  gewährte  1),  der  Willkür  der  Polizei  und  der  Censur,
der  Confiscation  ohne  Urtheil,  der  Unterdrückung  auf  bloßen
Ministerialbefehl  hin,  selbst  dem  Unwesen  der  Nachcensur  preisgegeben.
  Eine  nicht  publicierte  Instruction  von  1836  wies  die
Censoren  an,  über  Fälle  von  besonderer  Schwierigkeit  an  das
Censurcollegium  zu  berichten,  damit  dieses  nach  Umständen  die
Unterdrückung  beantragen  könne.  Noch  1842  verbot  das
Ministerium  des  Inneren  den  Localblättern  Artikel  über  auswärtige
  Politik,  dafern  sie  nicht  vorher  in  der  Leipziger  Zeitung
gestanden,  aufzunehmen;  zugleich  wurden  die  Censoren  angewiesen,
  anstößige  Artikel  nicht  nur  zu  streichen  sondern  auch
anzuzeigen.  Überraschen  konnte  es  daher  nicht,  wenn  das  gegenwärtig
  vorgelegte  Gesetz  wegen  Censurbefreiung  der  über
zwanzig  Bogen  starken  Druckschriften,  obgleich  es  diese  Erleichterung
  an  Bedingungen  knüpfte,  welche  dieselbe  so  gut  wie
aufhoben,  sich  als  die  Erfüllung  der  in  §  35  der  Verfassungs-1)

  Dieselben  bestanden  darin,  daß  sie  öffentliche  Anschläge,  bereits
approbierte  Andachts=  und  Schulbücher,  die  biblischen  und  symbolischen
Bücher,  Sammlungen  inländischer  Gesetze,  griechische  und  römische  Classiker
und  die  Kirchenväter  in  der  Ursprache  von  der  Censur  befreite,  und  schon
damit  war  eigentlich  das  Bundesgesetz  überschritten!

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