532  Sachsen  von  1833—1848.

urkunde  ertheilten  Zusicherung  ankündigte,  wenn  aber  auch
anderseits  diese  Ansicht  in  der  zweiten  Kammer  sehr  bestimmten
Widerspruch  erfuhr  und  eine  Petition  der  leipziger  Buchhändler
sogar  um  Verwerfung  des  ganzen  Gesetzes  bat.  Zum  erstenmale
  bot  sich  jetzt  die  bis  dahin  jedesmal  vereitelte  Gelegenheit
  über  das  Recht  und  den  Werth  der  freien  Presse  zu  verhandeln.
  Mit  tiefem  Ernst  schilderte  Brockhaus  nicht  nur  die
unwürdige  Lage,  in  der  sich  die  Presse  gerade  in  Sachsen,  in
dem  Lande,  das  mehr  als  jedes  andere  den  Beruf  habe  in
Bezichung  auf  die  Gesetzgebung  über  die  Presse  voranzugehen,
befinde,  sondern  auch  mit  Hinweis  auf  den  Verein  süddeutscher
Buchhändler,  der  schon  anfange  seine  Abrechnungen  in  Stuttgart
  zu  machen,  die  Gefährdung  von  Leipzigs  Stellung  als
Mittelpunkt  des  deutschen  Buchhandels,  wenn  der  gegenwärtige
Druck  fortdaure.  Die  Vertreter  der  Regierung,  der  Schwäche
ihrer  Sache  bewußt,  hielten  sich  in  der  Debatte  behutsam  zurück,
was  jedenfalls  geschickter  war,  als  daß  einer  ihrer  Commissare
in  sophistischer  Weise  den  Gegensatz  von  Censur  und  Preffreiheit
  ganz  läugnete,  indem  die  Censur  nichts  sei  als  eine  Beschränkung
  der  Preßfreihcit  auf  präventivem  Wege,  daher  es
unrichtig  sei,  daß  §  35,  weil  er  Preßfreiheit  zusage,  deshalb
auch  die  Aufhebung  der  Cenfur  voraussetze.  Die  Kammer
nahm  den  Entwurf  nur  mit  einer  Reihe  von  Abänderungen
an,  die,  wie  gemäßigt  auch  an  sich,  doch  deuselben  wesentlich
modificierten.  Da  aber  die  erste  Kammer  dieselben  sämtlich
ablehnte,  so  mußte  auch  die  zweite,  wennschon  mit  schwerem
Herzen,  ihre  Anträge  wieder  fallen  lassen  um  nicht  das  Zustandekommen
  des  Gesetzes  überhaupt  zu  vereiteln.  Die  Beseitigung
der  Nachcensur  und  die  Beschränkung  der  Pflicht  zur  Namhaftmachung
  des  Verfassers  war  alles,  was  sie  erreichte  (Gesetz
vom  5.  Februar  1844),  eine  Abschlagszahlung,  aber  eine
sehr  kleine,  „wie  wenn  man“  —  nach  dem  Ausdruck  des  Referenten
  Todt  —  „auf  eine  Schuld  von  100  Thlr.  5  Thlr.  erhielte.“
  1)

1)  Das  Gesetz  zum  Schutz  des  Rechts  an  literarischen  Erzeugnissen
und  Werken  der  Kunst  vom  22.  Februar  1844  gab  das  ewige  Verlags-