Landtag  von  1842/43.  533

Kein  Zweifel,  die  Wege  der  Regierung  und  die  des  Liberalismus
  begannen  weit  auseinanderzugehen;  desto  unverhohlener
kündigte  sich  die  Bundesgenossenschaft  jener  mit  der  Aristokratie,
dem  grundbesitzenden  Adel,  an.  Hatte  die  Regierung  1832  das
Gesuch  um  Gründung  eines  Creditvereins  zu  gegenseitiger  Gewährleistung
  und  successiver  Tilgung  der  auf  den  Rittergütern
haftenden  Hypothekenschulden  zurückgewiesen,  so  legte  sie  jetzt
selbst  einen  darauf  bezüglichen  Gesetzentwurf  vor  und  die
Sprache,  in  welcher  die  erste  Kammer  denselben  begrüßte,
indem  sie  die  Stabilität  des  Grundbesitzes  als  die  sicherste
Grundlage  des  Staates  pries  und  als  Zweck  des  Gesetzes  offen
den  eingestand,  der  Aristokratie  eine  neue  Stütze  zu  geben,  mußte
ebenso  großes  Bedenken  erregen  wie  der  Inhalt  des  Gesetzes
selbst,  der  den  bäuerlichen  Grundbesitz  von  dem  zu  errichtenden
ländlichen  Creditsystem  direct  ausschloß  und  so  in  einer  Zeit,
welche  die  Rechtsgleichheit  Aller  unter  einer  Verfassung  anstrebte,
  wieder  die  politische  Qualität  der  Güter  als  Unterscheidungsmerkmal
  hervorzog.  Den  übeln  Eindruck  zu  verwischen
  versuchte  Vicepräsident  v.  Carlowitz  dem  gekränkten
Bauernstande  statt  des  versagten  Brodes  einen  Stein  zu  reichen
durch  den  Antrag,  die  Regierung  möge  auch  unerwartet  der
neuen  Kreistagsordnung  die  Zulassung  von  Vertretern  des
bäuerlichen  Grundbesitzes  zu  den  Kreistagen  verfügen,  da  dieses
Gebrechen  den  nachtheiligsten  Einfluß  auf  die  Einigkeit  der  in
den  Kammern  vertretenen  Stände  zu  äußern  beginne;  allein
so  leicht  war  jener  nicht  zu  täuschen  und  die  zweite  Kammer
erklärte  jede  andere  als  eine  auf  gleicher  Berechtigung  beruhende
Vertretung  der  drei  Stände  auf  den  Kreistagen  für  nutzlos.
Nichts  aber  trug  die  Mißstimmung  gegen  den  Adel  unter  der
ländlichen  Bevölkerung  weiter  als  die  Aufrechthaltung  der
Jagdprivilegien.  So  lange  sich  der  Ackerbau  auf  einer  niedrigen

recht  auf  und  setzte  dafür  eine  dreißigjährige  Schutzfrist.  Der  Beginn
des  internationalen  Verlagsrechts  knüpft  sich  an  die  von  B.  Tanchnitz
1841  unternommene  und  seitdem  zu  erstaunlicher  Bedeutung  angewachsene
„  Collection  of  British  authors“.