534  Sachsen  von  1833—1848.

Stufe  befand,  die  Bevölkerung  weniger  dicht  war,  tausende  von
Lehden,  abgetriebenen  Holzäckern  und  Brachfeldern  dem  Wilde
Zuflucht  und  Nahrung  gewährten,  waren  die  Wildschäden  ungleich
weniger  empfindlich  gewesen  als  jetzt  1),  wo  doch  der  Wildstand
sich  beträchtlich  vermindert  hatte.  Zudem  war  jetzt  der  Bauer
ein  freier  Mann,  nicht  gelaunt  den  Fleiß  seiner  Hände  der
gutsherrlichen  Waidmannslust  preiszugeben,  daher  nicht  sowohl
  der  angerichtete  Schaden  als  das  mit  den  constitutionellen
Einrichtungen  nicht  vereinbare  Recht  den  Gegenstand  der  Beschwerde
  bildete.  Trotzdem  waren  die  zum  Schutz  des  Landmanns
  erlassenen  Bestimmungen  in  einer  Weise  beschränkt  und
gedeutet  worden,  daß  dadurch  ihr  eigentlicher  Zweck  ziemlich
unerreichbar  wurde  und  bei  jedem  Landtage  eine  Unzahl  Beschwerden
  über  Wildschäden  einlief,  die  aber  alle  das  nämliche
Schicksal  hatten,  von  der  zweiten  Kammer  befürwortet,  von
der  ersten  zurückgewiesen  zu  werden.

Keiner  der  vorhergehenden  Landtage  hatte  auch  nur  annähernd
  eine  ähnliche  Theilnahme  außerhalb  des  Ständesaals
erregt  wie  dieser,  namentlich  war  es  der  Streit  um  die  Offentlichkeit
  der  Rechtspflege,  der  um  seiner  praktischen  Greifbarkeit
willen  das  Interesse  an  den  politischen  Tagesfragen  in  weitere
Kreise  trug;  die  Vertheiviger  derselben  ließen  sich  durch  den
Widerstand  der  Regierung  nicht  einschüchtern.  Auf  das  Gerücht,
die  Regierung  beabsichtige  einen  als  Gegner  des  öffentlichen
Verfahrens  bekannten  Beamten  in  die  Länder  mit  Jury  reisen
zu  lassen  um  es  an  Ort  und  Stelle  zu  studieren,  wurde  auf
Todts  Anregung  durch  freiwillige  Beiträge  auch  für  Braun  der
Reiseaufwand  zu  gleichem  Zwecke  aufgebracht  2);  ein  deutlicher
Fingerzeig  von  dem  Umschwung,  der  sich  der  Geister  zu  bemächtigen
  begann.  Mit  großer  Umsicht  hatte  das  Regierungs-1)

  Von  1832  —  1845  wurden  an  Wildschäden  vergütet  17579  Thlr.,
jährlich  also  durchschnittlich  1255  Thlr.

2)  Braun  bereiste  1844  die  Rheinlande,  Belgien,  die  Niederlande  und
Frankreich,  lehnte  aber  die  Gabe  ab  und  bestimmte  sie  1851  zu  einer
Stiftung  für  arme  Leidende  in  Bad  Elster.