Die  protestautische  Kirche.  541

geistlichen  und  Schul-Stellen  schlechthin  als  ungeeignet  auf  sich
beruhen  lassen,  so  giengen  jetzt  aus  Leipzig  und  auderen
Orten  Petitionen  um  eine  freiere  Kirchenverfassung  mit  zahlreichen
  Unterschriften  an  das  Ministerium  ab.

Bisher  hatte  die  oberste  Kirchenbehörde,  zufrieden,  wenn
nur  die  positive  Grundlage  der  Kirche  nicht  angetastet  wurde,
beide  Richtungen  ruhig  neben  einander  gewähren  lassen  und
durch  regelmäßigere  Führung  der  Kirchenbücher,  Einführung
eines  neues  Perikopenbuches,  zweckmäßigere  Abgrenzung  der
Ephorien  und  ähnliches  vorzugsweise  für  die  äußere  kirchliche
Ordnung  gesorgt;  Wietersheims  Leitung  war  meist  finanziellen
Fragen  zugewendet  1).  Dies  änderte  sich  jedoch,  als  die  zunächst
in  der  preußischen  Provinz  Sachsen  begonnene  Agitation  der
sogenannten  protestantischen  oder  Licht-Freunde,  welche,  ebenfalls
nicht  frei  von  politischer  Beimischung,  auf  eine  Fortbildung  des
Dogmas  im  Geiste  und  nach  den  Bedürfnissen  des  Zeitbewußtseins
  ausgieng,  in  das  Königreich  herüberzugreifen  anfing.  Nach
der  großen  auch  von  Sachsen  aus  besuchten  Pfingstversammlung
  zu  Köthen  1845  kam  Uhlig  selbst  nach  Leipzig,  Dresden
und  Zwickau;  auf  seinen  Antrieb  bildeten  sich  Zweigvereine  der
protestantischen  Freunde;  in  der  von  Zille  redigierten  Kirchenzeitung
  schuf  sich  die  kirchliche  Reformpartei  ein  Centralorgan.
Fast  schienen  die  Befürchtungen  derer  sich  erfüllen  zu  wollen,
die  in  dem  Umsturze  des  beim  Eisgang  von  1845  in  den
Fluthen  begrabenen  Crucifixes  auf  der  dresdener  Brücke  ein
böses  Vorzeichen  erblickt  hatten.  Da  erschien  die  denkwürdige
Bekanntmachung  der  in  evangelicis  beauftragten  Minister  vom
17.  Juli  1845  2).  Zwei  Tage  darauf  erfolgte  das  Verbot  aller

1)  Eine  seiner  wichtigsten  Maßnahmen  betraf  die  Sicherstellung  des
Kirchenvermögens  und  anderer  milden  Stiftungen  gegen  ihre  Verwalter
(Verordnung  vom  13.  Februar  1845).

2)  „Die  Bestrebungen  auf  Beseitigung  oder  doch  AÄnderung  des  gemeinschaftlichen
  Glaubensbekenntnisses,  welche  sich  seit  einiger  Zeit  bier
und  da  auch  innerhalb  der  protestantischen  Kirche  kundgegeben  haben  und
neuerlich  selbst  auf  die  hiesigen  Lande  verpflanzt  zu  werden  scheinen,  haben