542  Sachsen  von  1833—1848.

Vereine  und  Versammlungen,  welche  die  Augsburgische  Confession
  in  Frage  ziehen  könnten.  Es  war  der  erste  entschiedene

eine  Richtung  genommen,  welche  geeignet  ist,  bei  Allen,  denen  der  Bestand
der  Kirche  am  Herzen  licgt,  lebhafte  Besorgnisse  zu  erwecken.

Denn  ist  auch  jedem  einzelnen  Staatsbürger  völlige  Glaubensfreiheit
zugesichert,  muß  ein  Glaubenszwang  für  unstatthaft  erklärt  werden,  wird
vielmehr  die  evangelische  Kirche  insbesondere  eben  in  der  Freiheit  der  Gewissen,
  in  unverwehrter  Forschung  in  der  heiligen  Schrift  und  in  unbefangener
  Würdigung  des  kirchlichen  Gemeindewesens  ihre  Bürgschaft
anzuerkennen  haben,  so  gehen  doch  jene  Bestrebungen,  wie  sie  sich  dermalen
gestaltet  haben,  und  bei  der  Art  und  Weise,  wie  sie  aufgefaßt,  genährt
und  betrieben  werden,  offenbar  über  die  Grenzen  der  Gewissensfreiheit
hinaus  und  können  nur  zu  leicht  dahin  führen,  daß  der  tief  im  Volke
begründete  Glaube,  wie  das  lautere  Wort  Gottes  und,  ihm  gemäß,  die
protestantische  Kirche  ihn  fordert,  nicht  sowohl  befestigt  als  vielmehr  untergraben,
  die  rechte  Freiheit  der  Einzelnen  nicht  geschützt,  sondern,  einem
Zwange  zufälliger  Stimmenmehrheit  und  schrankenloser  Willkür  unterworfen,
  die  Einheit  und  Kraft  der  Kirche  nicht  gefördert  und  gestärkt,
sondern  zerrissen  und  gebrochen  werde,  und  möglicherweise  die  gemeinschaftliche
  Kirche  in  einzelne  Secten  zerfalle.

Die  unterzeichneten  evangelischen  Staatsminister  ..  berufen  für
Aufrechthaltung  der  auf  die  Augsburgische  Confession  gegründeten  Kirche
zu  sorgen,  die  Einheit  derselben  zu  wahren,  dem  Entstehen  von  Secten
in  solcher  vorzubeugen,  durch  den  auch  von  ihnen  übernommenen  Religionseid
  verpflichtet,  darüber  zu  wachen:  „daß  gegen  das  Bekenntniß
derselben  weder  heimlich  noch  öffentlich  etwas  vorgenommen  werde“,
fühlen  sich  gedrungen,  auf  jene  Gefahren  aufmerksam  zu  machen,  von
solchen  Versuchen  abzumahnen  und  öffentlich  auszusprechen,  Daß  sie,  eingedenk
  ihres  Eides,  eingedenk  der  ihnen  übertragenen  Stellung,  jenen
Bestrebungen  mit  Bestimmtheit  entgegentreten  werden,  daß  sie  daher  auch
die  Bildung  von  Vereinen,  sowie  Versammlungen,  welche  darauf  gerichtet
sind,  das  Glaubensbekenntniß  der  Augsburgischen  Confessions-Verwandten
in  Frage  zu  stellen  oder  anzugreifen,  nicht  dulden  können  und  demgemäß
das  Verbot  derselben  veranlaßt  haben.  Sie  sprechen  dies  öffentlich  aus,
zugleich  zur  Beruhigung  und  Ermuthigung  für  Diejenigen,  welche  um
das  Fortbestehen  unserer  Kirche  besorgt  sind,  wie  zur  Warnung  für  Diejenigen,
  welche  solche  Bestrebungen  veranlassen  und  unterhalten,  und  mit
der  sicheren  Erwartung,  daß  insbesondere  die  Geistlichen  auch  hierin  den
bei  Antritt  ihres  Amtes  eidlich  übernommenen  Pflichten  allenthalben  treu
nachkommen  werden.  ·

v.  Könneritz.  v.  Zeschau.  v.  Wietersheim.  v.  Fallenstein.“