550  Sachsen  von  1833—1848.

an  das  Ministerium.  Da  gab  v.  Könneritz  zum  allgemeinen
Erstaunen  die  Erklärung:  „Das  Ministerium  habe  sich  überzeugt,
  daß  mit  einer  bloßen  Verbesserung  des  zeitherigen  Verfahrens
  nicht  durchzukommen,  vielmehr  eine  größere  Reform
nöthig  sei;  möglich  und  wahrscheinlich,  daß  es  auf  die  Mündlichkeit
  nebst  Anklageproceß  eingehen  werde,  aber  die  Offentlichkeit
halte  es  nach  wie  vor  für  nachtheilig  für  die  Rechtspflege  wie
für  den  Charakter  des  Volkes.  Allein  ohne  sich  durch  dieses
Zugeständniß  beirren  zu  lassen,  nahm  die  Kammer  ihren  früheren
Antrag  auf  Reform  der  Strafproceßordnung  im  Sinne  der
Offentlichkeit  und  Mündlichkeit  wieder  auf;  der  von  Braun
erstattete  Bericht  wies  das  Dangergeschenk  der  Mündlichkeit
ohne  Offentlichkeit  zurück,  rieth  aber  aus  Zweckmäßigkeitsrücksichten
  vorläufig  von  einem  Antrage  auf  Schwurgerichte  abzusehen.
  Nochmals  wich  das  Ministerium  einen  Schritt  zurück,
indem  es  eine  bedingte  Offentlichkeit,  durch  Zulassung  eines
freiwilligen  Auditoriums  von  Unbetheiligten,  Stadtverordneten
oder  Gemeindevertretern,  um  der  Verhandlung  größere  Feierlichkeit
  zu  geben,  in  Aussicht  stellte,  aber  auch  diese  Scheinconcession
  machte  keinen  Eindruck;  die  Kammer  wiederholte
einstimmig  ihren  Antrag  vom  vorigen  Landtage,  und  nur  weil
die  erste  Kammer,  wennschon  bloß  mit  einer  Stimme  Majorität,
  auf  die  Seite  der  Regierung  trat,  war  auch  diesmal
kein  ständischer  Antrag  in  dieser  Frage  durchzubringen.

Auch  über  die  Verordnung  vom  17.  Juli  und  das  Verbot
vom  19.  Juli  gab  v.  Könneritz  sogleich  in  der  ersten  Sitzung
eine  Erklärung,  um  diese  so  vielfach  mißdeuteten  Erlasse  sowohl
aus  der  Geschichte  der  Reformation  als  aus  der  Verfassung
zu  rechtfertigen  1).  Auf  Anlaß  der  auch  bei  den  Ständen  eingereichten
  Petition  um  eine  freiere  Verfassung  der  lutherischen

1)  „Unsere  Kirche“,  sagte  er,  „lief  dadurch  (die  Bestrebungen  der
Lichtfreunde)  ebenso  leicht  Gefahr,  dem  Atheismus  und  Pantheismus  als,
sei  es  in  Folge  der  Lehrfreiheit,  sei  es,  weil  nach  Erfahrungssätzen  das
menschliche  Gemüth  von  der  Leere  des  Glaubens  um  so  leichter  zu  einem
andern  Extrem  übergeht,  dem  Katholicismus  zugeführt  zu  werden.“