Landtag  von  1845/46.  551

Kirche  erkannte  die  Regierung  das  Bedürfniß  einer  solchen
Reform  an  und  versprach  ein  darauf  bezügliches  Gesetz  den
Zwischendeputationen  zur  Berathung  vorzulegen;  eine  Ansicht,
der  die  Stände  unter  der  Voraussetzung  beipflichteten,  daß  dadurch
  das  einheitliche  Bestehen  der  lutherischen  Kirche  nicht
gefährdet  werde;  den  einschränkenden  Zusatz  der  ersten  Kammer,
daß  dabei  nichts  vorgenommen  werde,  was  die  Glaubenslehren
in  Frage  stellen  könne,  lehnte  die  zweite  Kammer  ab,  sprach
sich  aber  im  Einverständniß  mit  der  Regierung  für  Einführung
einer  Presbyterial-  und  Synodalverfassung  aus  und  beide
Kammern  bekannten  sich  zu  dem  Grundsatz  der  Trennung  der
Kirche  vom  Staate,  demzufolge  die  eigentliche  Kirchengewalt
einer  obersten  collegialischen  Behörde  zu  übertragen  sei.  Die
sächsische  Regierung  war  von  allen  deutschen  die  erste,  welche
das  Verhältniß  der  Deutschkatholiken  gesetzlich  zu  regeln  unternahm;
  es  sollte  dies,  da  sie  dieselben  als  im  Austreten  aus
der  römischen  Kirche  und  im  Eintreten  in  eine  neue  Kirchengemeinschaft
  begriffen  betrachtete,  durch  ein  Interimisticum  geschehen,
  das,  wenn  es  sich  bloß  um  kirchliche  Interessen  gehandelt
hätte,  ihnen  vollständig  genügt  haben  würde.  Bei  den  politischen
  und  nationalen  Rücksichten  jedoch,  die  hierbei  so  vielfach
ins  Spiel  kamen,  versuchte  die  zweite  Kammer  ihnen  mehr  als
bloße  interimistische  Duldung,  nämlich  die  Anerkennung  als
gesetzlich  aufgenommene  Confession  zu  erkämpfen;  aber  die  erste
Kammer  trat  der  Regierung  bei;  sie  beschränkte  sogar  die  Gewährung
  evangelischer  Kirchen  für  die  Deutschkatholiken  auf  die
Städte,  gestattete  ihren  Geistlichen  nicht  die  Trauung  sondern
nur  die  Einsegnung  der  Ehe  nach  der  protestantischen  Trauung,
betrachtete  sie  auch  in  Bezug  auf  die  äußeren  Rechtsverhältnisse
fortwährend  noch  als  Angehörige  der  früheren  Kirche,  und  um
lieber  etwas  als  nichts  zu  erlangen  gab  die  zweite  Kammer,
wenn  auch  nicht  ohne  Sträuben,  nach.  Nachdem  inzwischen
das  Consistorium  und  die  theologische  Facultät  übereinstimmend
bezeugt  hatten,  daß  das  Bekenntniß  der  Deutschkatholiken  im
allgemeinen  dem  Geiste  des  Christenthums  nicht  widerspreche,
wurden  ihnen  durch  Veordnung  vom  17.  Juni  1846  Duldung