Landtag.  Erster  Wahlgesetzentwurf.  581

die  zweite  einstimmig  beitrat.  Der  Adresse  der  zweiten  Kammer
dagegen  war  es  auch  diesmal  nicht  beschieden  an  ihr  Ziel  zu  gelangen;
  denn  da  die  darin  aufgenommene  Empfehlung  des  Einkammersystems,
  nachdem  das  Ministerium  sich  dagegen  erklärt
hatte,  nicht  durchgieng,  so  wurde  bei  der  Endabstimmung  die
ganze  Adresse  mit  geringer  Majorität  verworfen.

Es  war  ein  unglückliches,  in  seinen  Folgen  überaus  verderbliches
  Experiment,  welches  die  Regierung  mit  diesem  neuen
Wahlgesetze  machte.  Das  Eigenthümliche  desselben  bestand
darin,  daß  es  sich  auf  die  Reform  der  zweiten  Kammer  beschränkte,
  die  erste  unverändert  ließ  und  die  Entscheidung  über
die  Frage,  ob  Ein=  oder  Zweikammersystem,  auf  den  nächsten
Landtag,  wenn  die  Volkskammer  nach  dem  neuen  Modus  gebildet
  sein  würde,  versparte,  das  Ministerium  also  auf  die
eigene  Initiative  verzichtend,  hauptsächlich  nur  die  Ansicht  der
Kammermajorität  über  diesen  Angelpunkt  des  ganzen  künftigen
Staatslebens  zu  erfahren  wünschte  1).  Aber  das  zweideutige
Werk  der  Regierung  fand  bei  keiner  Partei  Beifall.  Die  Linke
drang  auf  gänzliche  Beseitigung  der  ersten  Kammer,  sie  beibehalten
heiße  nur  der  Reaction  ein  Nest  vorrichten;  den  Gemäßigteren
galt  das  Einkammersystem  als  Anfang  der  Republik,  aber  sie
verlangten  eine  Reform  der  ersten  Kammer,  die  auch  nach
ihrer  Überzeugung  in  der  bisherigen  Zusammensetzung  zur  Unbenutzen

  kann  um  zwischen  den  Besitzern  der  Rittergüter  und  den  übrigen
Bewohnern  des  platten  Landes,  denen  wir  sämtlich  angehören,  Zwietracht
und  Mißtrauen  auszustreuen.“

1)  „Die  Frage,  ob  Ein=  oder  Zweikammersystem“,  erläuterte  Braun,
„könne  vor  Vollendung  der  Reichsverfassung  nicht  wohl  entschieden  werden,
  weil  dann  erst  sich  ersehen  lassen  werde,  welche  Vertretung  den  Einzelstaaten
  verbleibe;  ergebe  sich,  daß  für  diese  künftig  eine  Art  Provinzialvertretung
  genüge,  so  werde  allerdings  das  Einkammersystem  ausreichen;
ein  zweiter  Grund  liege  in  den  Verträgen,  die  durch  Aufhebung  der  ersten
Kammer  gelöst  werden  müßten.  Halte  jedoch  die  Kammer  diese  Frage
für  so  präjudiciell,  daß  sie  ohne  deren  Lösung  keine  Entscheidung  fassen
zu  können  glaube,  so  sei  die  Regierung  geneigt,  hierüber  in  Berathung
zu  treten  um  womöglich  noch  diesem  Landtage  einen  desfallsigen  Entwurf
vorzulegen.“