Anerkennung  des  Reichsverwesers.  585

in  dem  Freudenrausch  über  die  Thatsache  der  Anerkennung  legte
man  auf  die  Form,  in  welcher  sie  geschah,  weniger  Gewicht.
Beide  Kammern  ertheilten  sofort  der  Entschließung  des  Königs
durch  Acclamation  ihre  Zustimmung;  nur  6  Mitglieder  der
äußersten  Linken  schlossen  sich  aus,  „weil  die  Einsetzung  eines  unverantwortlichen
  Reichsverwesers  ihrer  Ansicht  entgegen  und  eine
Zustimmung  der  Einzelregierungen  und  Stände  zu  den  Beschlüssen
der  Nationalversammlung  nicht  erforderlich  sei.  Die  Stände  begaben
  sich  in  corpore  nach  Pillnitz  um  dem  Könige  für  die  Anerkennung
  des  Reichsverwesers  persönlich  zu  danken.  Enthusiastisch
war  der  Empfang  des  letztern  auf  seiner  Reise  durch  Sachsen,
glänzend  sein  Einzug  in  Dresden,  10.  Juli,  an  der  Seite  des
Königs,  der  ihn  auf  der  festlichen  Weiterfahrt  bis  Leipzig  begleitete.
  Der  zum  Bevollmächtigten  bei  der  neuen  Reichsgewalt
  ernannte  Geh.  Rath  K.  L.  Kohlschütter  (gest.  1866)
ward  angewiesen  „aus  allen  seinen  Reden  und  Handlungen
erkennen  zu  lassen,  daß  die  sächsische  Regierung  die  Centralgewalt
  aufrichtig  und  ernstlich  in  der  Lösung  ihrer  schwierigen
Aufgabe  unterstützen  wolle;  jedoch  nicht  außer  Acht  zu  lassen,
daß  diese  Lösung  durch  eine  unparteiische  und  umsichtige  Erwägung
  der  inneren  Zustände  der  Einzelstaaten  wesentlich  bedingt
  sei“.  Am  6.  August  fand  die  feierliche  Huldigung  der
Truppen  für  den  Reichsverweser  statt.

Selbst  die  materiellen  Interessen  folgten  dem  nationalen
Zuge.  Als  die  sächsische  Regierung  andern  Vereinsregierungen
Vorschläge  wegen  Revision  des  Zolltarifs  und  Erweiterung  des

Rechte  der  Stände  für  sie  maßgebend  sind,  wird  jedoch  immer  eingedenk
sein,  daß  der  ersehnten  Gestaltung  eines  kräftigen  Bundesstaats  Opfer  zu
bringen  sind  und  daß  ohne  dringende  Gründe  den  Beschlüssen  der  Nationalversammlung
  die  Anerkennung  nicht  zu  versagen,  Regierung  und
Stände  in  gleicher  Weise  für  ihre  Aufgabe  erachten  müssen.
Se.  Majestät,  getreu  Ihrer  ausgesprochenen  Hingebung  an  die  Interessen
des  Gesamtvaterlandcs,  sind  gemeint  sowohl  jenen  Beschlüssen  als  der
Wahl  in  der  Erwartung  beizustimmen,  daß  S.  k.  H.  der  Erzherzog  Johaun
  auf  Grund  dieses  Einverständnisses  zwischen  den  Regierungen  und
der  Nationalversammlung  die  Wahl  annehmen  werde.“