588  Das  Jahr  1848.

Geheimniß.  Schon  fing  die  Reaction  an  sich  kecker  hervorzuwagen,
  sie  hoffte  auf  Oberländers  Sturz,  der  dann  den  des
ganzen  Märzministeriums  nach  sich  ziehen  werde;  man  flüsterte
von  einem  Ministerium  v.  Langenn.  Die  Linke  dagegen  meinte,
„daß  noch  einige  Märzluft  mehr  über  den  Ministertisch  wehen
müsse“  und  arbeitete  auf  ein  Ministerium  Oberländer  los.
Je  länger  das  neue  Wahlgesetz  auf  sich  warten  ließ,  desto
allgemeiner  verbreitete  sich  die  Meinung,  es  seien  Oberländer
in  Bezug  auf  dasselbe  nicht  bloß  im  Ministerrath  sondern
jenseits  desselben,  in  den  Gegenwirkungen  einer  Camarilla,  in
der  Weigerung  des  Königs  unüberwindliche  Schwierigkeiten  erwachsen,
  bis  Braun  und  v.  d.  Pfordten  in  den  Kammern
ausdrücklich  die  Versicherung  gaben,  daß  der  Grund  der  Verzögerung
  lediglich  im  Schoße  des  Ministeriums  selbst  liege.

Endlich  gelangte  das  so  ungeduldig  erwartete  Wahlgesetz
in  seiner  neuen  Gestalt  an  die  Kammern.  Der  Form  nach
behielt  es  das  Zweikammersystem  bei,  in  Wirklichkeit  gab  es
dasselbe,  indem  es  fast  jedes  Unterscheidungsmerkmal  der  ersten
Kammer  verlöschte,  auf.  Es  theilte  das  Land  in  76  Wahlbezirke,
  von  denen  jeder  durch  directe  Wahl  einen  Abgeordneten
für  die  zweite  Kammer,  je  zwei  einen  für  die  erste  wählen.
Bei  den  Wahlen  zur  zweiten  Kammer  ist  stimmberechtigt
jeder  volljährige  und  selbständige,  wählbar  jeder  30  Jahr
alte  Staatsbürger,  für  die  erste  nur,  wer  ansässig,  wählbar
nur,  wer  wenigstens  10  Thlr.  directe  Steuern  entrichtet,
außerdem  wählen  für  dieselbe  1  Abgeordneten  die  Universität,
  je  3  sämmtliche  höhere  Anstaltslehrer,  die  Geistlichen
und  die  Volksschullehrer.  Bei  eintretenden  Meinungsverschiedenheiten
  sollen  beide  Kammern  zusammentretend  nach  Köpfen
abstimmen  und  auf  solche  Weise  gewissermaßen  eine  Verschmelzung
  des  Ein=  und  Zweikammersystems  stattfinden.  Um
den  Ruf  nach  einer  constituierenden  Versammlung  zum  Schweigen
zu  bringen  war  das  Gesetz  nur  provisorisch,  erst  die  nächsten,
nach  demselben  zusammengesetzten  Kammern  sollten  die  definitive
Entscheidung  über  dasselbe  und  namentlich  über  die  Beibehaltung
  des  Zweikammersystems  geben.