592  Das  Jahr  1848.

Die  Warnung  verhallte  ungehört.  Verwarf  auch  die
Kammer  den  Antrag,  so  wurde  in  den  radicalen  Vereinen
nur  desto  lauter  gegen  die  Centralgewalt  und  die  eben  noch
als  souverain  proclamierte  Nationalversammlung  gedonnert.
„Lieber  in  Sachsen  frei  als  im  einigen  Deutschland  unfrei",
war  jetzt  das  Feldgeschrei.  Mehrere  von  den  Mitgliedern  der
sächsischen  Linken  waren  der  Berufung  des  auf  den  26.  October
nach  Berlin  ausgeschriebenen  Demokratencongresses,  der  ein
Gegenparlament  gegen  das  frankfurter  werden  sollte,  nicht
fremd.  In  voller  Nacktheit  trat  diese  verblendete  Verleugnung
des  nationalen  Gedankens  bei  der  Debatte  über  das  Decret
vom  28.  August  hervor  (19.  October),  als  die  äußerste  Linke
sogar  verlangte,  die  deutsche  Verfassung  müsse  den  sächsischen
Ständen  zur  Prüfung  und  Genehmigung  vorgelegt  werden,  was
selbst  Pfordten  für  eine  Unmöglichkeit  erklärte.  Aber  auch  die
Haltung  der  sächsischen  Regierung  erregte  in  Frankfurt  peinliches
  Aufsehen.  Von  Viedermann  interpelliert  gab  Reichsminister
  v.  Mohl  die  Versicherung,  er  werde  dieselbe  auf  den
Widerspruch  aufmerksam  machen,  in  welchem  das  Decret  vom
28.  August  mit  den  Beschlüssen  der  Nationalversammlung  stehe,
die  Rechtskraft  der  Reichsgesetze  trete  für  jedermann  mit  dem
Augenblicke  ihrer  officiellen  Verkündigung  ein  und  die  locale
Verkündigung  sei  für  jede  Regierung  obligatorisch,  worauf
Biedermann  den  dringlichen  Antrag  stellte,  die  sächsische  Regierung
  zur  Zurücknahme  des  Decrets  vom  28sten  aufzufordern.
Die  Antwort  darauf  ertheilte  v.  d.  Pfordten  in  der  Sitzung
der  ersten  Kammer  am  9.  November.  Die  Regierung,  sagte
er,  ziehe  ihr  Decret  nicht  zurück,  es  möge  beschlossen  werden,
was  da  wolle,  das  deutsche  Verfassungswerk  könne  nur  unter
Beistimmung  der  Regierung  und  der  Stände  gegründet  werden;
desgleichen  sei  zur  Vollziehung  der  Reichsgesetze  die  ständische
Zustimmung  erforderlich,  denn  die  Gesetzgebung  sei  ein  Kronrecht,
  und  die  Kammer  pflichtete  dieser  Ansicht  durch  einmüthige
Erhebung  bei.

Einem  Parlamente,  welches  seine  Souverainetät  wohl  decretieren
  aber  den  mächtigeren  Regierungen  gegenüber  nicht  durch-