R.  Blums  Hinrichtung.  595

legten.  Am  31sten  fiel  Wien,  am  4.  November  wurden  die
beiden  Reichstagsabgeordneten  verhaftet.  Könneritz,  sehr  zufrieden,
  daß  der  verhaßte  Demagog  nicht  seinen  Schutz  anrief
sondern  nur  seine  Unverletzlichkeit  als  Reichstagsabgeordneter
geltend  machte,  fühlte  sich  nicht  veranlaßt,  zu  seinen  Gunsten
mehr  zu  thun,  als  daß  er  am  7ten  das  österreichische  Ministerium
  um  Mittheilung  der  Gründe  der  Verhaftung  ersuchte,
unterließ  es  aber  „um  dieses  äußerste  Mittel  nicht  sofort  zu
erschöpfen“  sich  an  den  Fürsten  Windischgrätz  zu  wenden.  Tags
darauf  schärfte  ihm  zwar  eine  Depesche  Pfordtens  ein,  den  in
Wien  befindlichen  sächsischen  Unterthanen  allen  gesandtschaftlichen
Schutz  angedeihen  zu  lassen,  aber  ehe  er  noch  diese  Weisung
befolgen  konnte,  war  Blum  standrechtlich  erschossen;  eine  zweite,
auf  die  Nachricht  seiner  Verhaftung  erlassene  noch  dringlichere
Weisung  traf  erst  nach  der  Execution  ein  70.

Wie  ein  Donnerschlag  dröhnte  die  Kunde  von  Blums
Hinrichtung  durch  das  ganze  Land;  ein  Schrei  des  Schmerzes
und  der  Entrüstung  erhob  sich  von  der  demokratischen  Partei
über  die  an  ihrem  Liebling  verübte  Gewaltthat;  selbst,  die  sich
nicht  zu  Blums  Anhängern  zählten,  standen  erschüttert,  den
dem  Reichsparlamente  mit  Vorbedacht  versetzten  Schlag  nachempfindend.
  In  Leipzig  zog  eine  große  Volksmasse  mit  umflorten
  Fahnen  in  die  vom  Rathe  eingeräumte  Thomaskirche
um  den  Todten  zu  ehren  und  zur  Sühnung  seiner  Ermordung
Beschlüsse  zu  fassen;  ein  Haufe  riß  das  österreichische  Consulatswappen
  herunter;  die  Behörden  entsandten  Deputationen  an
die  Reichsgewalt.  Die  Regierung  ertheilte  sofort  dem  Gesandten
  den  Auftrag,  für  die  Effecten  des  Getödteten  und  die
Bezeichnung  seiner  Grabstätte  zu  sorgen,  verlangte  von  der
österreichischen  Regierung  die  Mittheilung  der  Acten,  erforderte
auf  Antrag  der  zweiten  Kammer  von  ihrem  Gesandten  einen
Rechenschaftsbericht  und  stellte  bei  der  Centralgewalt  entschiedene
Anträge  auf  energische  Maßregeln  zur  Sühnung  der  durch

1)  Die  betreffenden  Actenstücke  in  Landtagsmittheilungen  1849,  zweite
Kammer,  S.  246  ff.
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