596  Sachsen  von  1848—1854.

Blums  Tädtung  verletzten  Ehre  Deutschlands,  verbot  aber  auch
zugleich  den  ferneren  Gebrauch  von  Kirchen  zu  politischen  Versammlungen
  sowie  die  Bildung  bewaffneter  Vereine  und  Freischaren,
  welche  die  Vaterlandsvereine  für  Berlin  auszurüsten
Anstalt  machten,  und  ließ  die  für  diese  bestimmten  Waffen
wegnehmen.  Fast  allerwärts  im  Lande  und  meist  unter  Theilnahme
  der  Behörden  wurden  Todtenfeiern  für  Blum  veranstaltet;
in  Dresden  wohnte  v.  d.  Pfordten  dem  Trauergottesdienste  bei
und  Oberländer  gieng  im  Zuge  mit.  Blums  Sitz  im  Parlamente
  nahm  sein  Stellvertreter  Wuttke  ein.

Inmitten  dieser  leidenschaftlichen  Aufregung  gieng  am
17.  November  der  Landtag  zu  Ende.  „SEs  ist  das  letztemal“,
sagte  der  König  zu  den  Scheidenden,  „wo  ich  Sie,  die  Stände
des  Wahlgesetzes  von  1831,  um  mich  versammelt  sehe.“  1)  Niemand
  hatte  eine  Ahnung,  daß  diese  Stände  je  wieder  aufleben
könnten.

Drittes  Hauptstück.

Von  der  Anderung  des  Wahlgesetzes  im  Jahre  1848  bis  zum
Tode  König  Friedrich  Augusts  II.  am  9.  August  1854.

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Waren  am  Schluß  des  ereignißvollen  Jahres  1848  die
Aussichten  auf  die  Erstehung  eines  freien,  einigen  und  starken

1)  Ahnlich  Präsident  v.  Schönfels  in  seiner  Schlußrede:  „So  sind
wir  denn  bei  dem  Zeitpunkte  angekommen,  wo  wir  unsere  ständischen
Geschäfte  zu  beendigen  haben,  nicht  um  wie  bisher  nach  einiger  Zeit  zu
ihnen  zurückzukehren  sondern  vielmehr  um  sie  gänzlich  und  für  immer
aufzugeben.“