Wahlen  zum  Landtag  von  1849.  597

Deutschlands  schon  sehr  getrübt,  so  schienen  die  auf  die  demokratische
  Umgestaltung  der  inneren  Verhältnisse  desto  zuversichtlicher
  in  Erfüllung  gehen  zu  sollen.  Die  auf  Grund  des  Gesetzes
  vom  17.  November  erfolgte  Erneuerung  sämtlicher
Gemeindevertretungen  brachte  überall  die  freisinnige  Partei,  in
den  Städten  meist  die  weitgehendsten  Schattierungen  derselben
ans  Ruder.  Noch  viel  lauter  war  der  Lärm,  mit  welchem
sich  die  beiden  Hauptparteien  zu  den  Wahlen  für  den  in  kürzester
Frist  nach  dem  neuen  Wahlgesetze  vom  15.  November  zu  berufenden
  Landtage  rüsteten.  Das  Wahlmanifest  der,  wie  sie
sich  selbst  nannte,  entschieden  freisinnigen  Partei  stellte  so  ultrademokratische
  Forderungen  1),  daß  das  Ministerium  es  gegenüber
  den  Versuchen  der  Vaterlandsvereine,  Oberländer  als
einen  der  Ihrigen  darzustellen,  für  nöthig  hielt  in  einer  Ansprache
  an  seine  Mitbürger  sich  offen  von  seinen  falschen
Freunden  loszusagen  und  für  den  Fall  eines  ihm  ungünstigen
Ausfalls  der  Wahlen  seinen  Rücktritt  in  Aussicht  zu  stellen.
Nur  nützte  auch  dies  nichts  mehr.  Die  durch  Blums  Hinrichtung
  neuentflammte  demokratische  Leidenschaft  und  das
Wahlgesetz,  welches  die  Entscheidung  ganz  in  die  Hand  der
ihren  Führern  blindlings  gehorchenden  Massen  legte,  machten
die  Niederlage  der  Deutschen  Vereine  unvermeidlich;  unter
außerordentlichem  Zudrang  zu  den  Wahlurnen  giengen  die
Vaterlandsvereine  mit  erdrückender  Majorität  als  Sieger
hervor.

1)  Durchgreifende  Verfassungsreform  im  Geiste  der  Volksfreiheit,  Veto
suspensivum,  Stimmberechtigung  und  Wählbarkeit  jedes  volljährigen
Staatsangehörigen,  Volksbewaffnung  mit  freier  Wahl  der  Offiziere,  Minderung
  des  Staatsaufwandes,  der  Civilliste  und  der  Hoschargen,  Aufhebung
  des  Pensionswesens,  Annahme  eines  gerechteren  Steuersystems,
Reform  der  Städte=  und  Landgemeindeordnung,  Mitwirkung  des  Volks
bei  den  Wahlen  der  Verwaltungs=  und  Justizbeamten,  Regulierung  der
Gewerbs=  und  Arbeitsverhältnisse,  Aufhebung  aller  Feudallasten,  Standesvorrechte,
  Orden  und  Fideicommisse,  Befreiung  der  Kirchengemeinden  von
der  jetzigen  Bevormundung,  Ordnung  des  Schulwesens,  Milderung  der
militärischen  Disciplin.