600  Sachsen  von  1848—1854.

und  Ausscheiden  Osterreichs  aus  dem  Deutschen  Bunde  war
dieselbe  an  ihrem  Wendepunkte  angelangt.  Wie  in  Frankfurt
fast  sämtliche  Sachsen  dagegen  gestimmt  hatten,  so  schlossen  sich
auch  die  dresdner  Kammern  aus  voller  Kehle  dieser  Opposition
an;  33  Acgeordnete  stellten  den  Antrag,  den  entschiedenen
Widerwillen  des  sächsischen  Volks  gegen  das  Erbkaiserthum  und
dessen  Übertragung  auf  einen  der  deutschen  Souveraine  auszusprechen.
  Kein  Sachse  kann  ohne  Schamröthe  auf  die  chnische
Verläugnung  aller  nationalen  Empfindung  zurückblicken,  von
der  an  jenem  20.  Januar  die  dresdner  zweite  Kammer  wiederhallte.
  Pfordten  lehnte  es  ab  sich  über  die  Oberhauptsfrage
auszusprechen.  „Eins  aber“,  schloß  er  selbst  tiefbewegt,  „kann
ich  nicht  verschweigen,  wenn  die  Feinde  Deutschlands  die  heutige
Discussion  gehört  haben,  und  sie  werden  sie  hören,  so  werden
Viele  unter  ihnen  sein,  die  nicht  trauern!“  Worte,  die  mehreren
hervorragenden  Mitgliedern  des  Deutschen  Vereins  zu  Leipzig
Anlaß  gaben,  in  der  ersten  Entrüstung  an  den  Minister  eine
Dankadresse  zu  richten,  welche  diesem  Landtage  den  Namen  des
Unverstandslandtags  unauslöschlich  aufgedrückt  hat  1).  Wie  seltsam
verschoben  mußte  aber  doch  die  Stellung  eines  Ministeriums
sein,  das  in  der  Verwerfung  des  gagern'schen  Programms  mit
den  Radicalen  Hand  in  Hand  gieng  und  nur  über  das  an
seine  Stelle  zu  Setzende  anderer  Meinung  als  jene  war!  Als
das  Reichsministerium,  28.  Januar,  die  Regierungen  zu  baldiger
  Abgabe  ihrer  Erklärungen  über  die  von  der  Nationalversammlung
  in  erster  Lesung  angenommenen  Verfassungsbeschlüsse
einlud,  beanstandete  die  sächsische  Regierung  (14.  Februar)  vorzugsweise
  die  über  das  rechte  Maß  hinausgehende  centralisierende
  Tendenz,  das  der  Centralgewalt  beigelegte  Recht,  Reichssteuern
  aufzulegen,  verlangte  Einschränkung  der  Competenz  der
Reichsgewalt  in  Bezug  auf  das  Recht  der  Gesetzgebung,  einen
Census  für  das  Staatenhaus  und  Beseitigung  des  suspensiven
Veto.  „Da  die  Abschnitte  von  dem  Reich  und  der  Reichs-1)

  „Ist  auch  der  souvreraine  Unverstand  für  den  Augenblick  zur  Herrschaft
  gelangt,  so  sind  doch  seine  Tage  gezählt“  u.  s.  w.