612  Sachsen  von  1848—1854.

gewesen.  Da  konnte  es  nun  den  Widersachern  der  Reichsverfassung
  nicht  anders  als  sehr  willkommen  sein,  daß  die  Kammern
  selbst  zu  dem  politischen  Conflicte  noch  einen  finanziellen
heraufbeschworen,  der  jene  der  Nothwendigkeit  überhob,  den
wahren  Grund  des  unvermeidlich  gewordenen  Bruches,  die
Frage  wegen  Anerkennung  der  Reichsverfassung,  zu  nennen,  für
welche  alle  liberalen  Parteien  und  damit  die  große  Mehrheit
des  Volkes  einstanden.

Dank  der  Festigkeit  des  sächsischen  Staatscredits  war  es
zwar  während  des  gefährlichen  Vorjahrs  der  Regierung  möglich
gewesen,  allen  Verbindlichkeiten  ohne  allzuerhebliche  Vermehrung
der  Staatslasten  zu  genügen,  dennoch  hatte  sie  wegen  des  verspäteten
  Zusammentritts  des  Landtags  um  nicht  den  regelmäßigen
  Gang  der  Verwaltung  zu  unterbrechen  durch  Verordnung
  vom  18.  December  1848  eigenmächtig  die  Forterhebung
  der  Steuern  verfügen  müssen,  statt  aber  dies  auf
eigene  Verantwortlichkeit  zu  thun,  sich  dabei,  da  die  Verfassung
dafür  keine  Bestimmung  bot,  mit  der  höchst  zweifelhaften  Analogie
  des  §  88  der  Verfassung  geholfen,  der  zwar  provisorische
Gesetzgebungs-,  nicht  aber  Finanzmaßregeln  autorisierte.  Auf
die  dringenden  Vorstellungen  des  Finanzministers  Georgi  hatte
zwar  die  zweite  Kammer,  7.  Februar,  das  Ministerium  zur
Forterhebung  der  Steuern  ermächtigt,  jedoch,  um  nicht  etwa
einem  anderen  Ministerium  dadurch  Mittel  zu  gewähren,  nur
bis  Ende  Juni,  auch  die  Principfrage,  ob  dasselbe  zum  Erlaß
jener  Verordnung  befugt  gewesen  sei,  offen  gelassen.  Nachdem
aber  mitterweile  das  Ministerium  Held  ans  Ruder  getreten
war,  zeigten  die  Kammern  nicht  übel  Lust  die  finanzielle
Verlegenheit  desselben  dazu  zu  benutzen  um  es  entweder  gefügiger
  zu  machen  oder  aber  unter  dem  Schein  pflichtmäßiger
Vertheidigung  der  Verfassung  zum  Rücktritt  zu  zwingen.  Daher
bewilligte  zwar  die  erste  Kammer,  8.  März,  ebenfalls  das
Steuerprovisorium,  jedoch  nur  bis  Ende  April,  und  lehnte  die
nachträgliche  Genehmigung  der  Verordnung  vom  18.  December
als  verfassungswidrig  mit  dem  Zusatz  ab,  daß  jedes  fernere
Steuerausschreiben  als  ein  Verfassungsbruch  anzusehen  sei.  Die