638  Sachsen  von  1848—1854.

die  damals,  als  es  galt  mannhaft  für  ihre  Überzeugung  einzustehen,
  sich  furchtsam  verkrochen  hatten,  fanden  jetzt  nicht
Worte  genug  um  die  zu  verdammen,  die  im  Drange  der
Gefahr  die  Linie  der  Gesetzlichkeit  nicht  ganz  streng  einzuhalten
vermocht  hatten,  brüsteten  sich  mit  ihrer  loyalen  Gesinnung
und  trugen  durch  Denunciationen  ihren  Pflichteifer  zur  Schau.
Die  Vaterlandsvereine  wurden  unterdrückt,  die  deutschen  Vereine
  lösten  sich  selbst  auf,  eine  strenge  Paßcontrole  ward  eingeführt,
  das  Tragen  republikanischer  Abzeichen  verboten,  dem
sämtlichen  Personal  des  Hoftheaters  wurde  gekündigt,  Capellmeister
  R.  Wagner  und  Professor  Semper,  beide  flüchtig,  aus
der  Liste  der  königlichen  Beamten  gestrichen.  Das  Verhalten
der  Communalgarden  unterlag  allerwärts  einer  besonderen
Untersuchung,  viele  derselben  wurden  aufgelöst,  die  leipziger
dagegen  erhielt  für  ihr  Verhalten  besondere  Anerkennung.
Auch  die  städtischen  Behörden  hatten  sich  zu  rechtfertigen,  z.  B.
die  leipziger  wegen  ihres  Beschlusses  die  Stadt  unter  den
Schutz  der  Centralgewalt  zu  stellen.  In  vielen  Städten  wurden
die  Stadtverordneten  aufgelöst,  städtische  Beamte  in  großer
Zahl,  um  dadurch  zugleich  die  Häupter  der  Demokratie  von
der  Wählbarkeit  für  den  nächsten  Landtag  auszuschließen,  suspendiert,
  und  den  Kreisdirectionen  ward  eingeschärft,  bei  Bestätigung
  der  Wahlen  zu  städtischen  Amtern  streng  und  vorsichtig
zu  verfahren.  Sobald  der  Aufruhr  niedergeschlagen  war,  hatte
auch  die  Gerechtigkeit  ihr  mühsames  und  schmerzliches  Werk
begonnen.  Die  überaus  umfängliche  und  sich  weit  verzweigende
Untersuchung  überfüllte  die  Gefängnisse;  allein  beim  dresdner
Stadtgericht  kamen  900  Personen  in  Untersuchung;  von  den
Mitgliedern  des  letzten  Landtags  waren  nicht  weniger  als  38
der  Betheiligung  am  Aufstande  beschuldigt,  19  derselben  wurden
steckbrieflich  verfolgt.  Nicht  zu  verdenken  war  es  der  Regierung,
daß  sie  die  Angeklagten  nicht  vor  die  Geschwornen  zu  bringen
beschloß,  denn  der  Versuch  mit  den  Schwurgerichten  in  Preßund
  politischen  Sachen  nach  dem  Gesetz  vom  18.  November  1848
fiel  überaus  kläglich  aus,  indem  die  aus  Urwahlen  hervorgegangenen
  Geschwornen  ihre  Gesinnungstüchtigkeit  damit  be-