644  Sachsen  von  1848—1854.

Um  daher  die  schließliche  Entscheidung  der  sächsischen  Regierung
einzuholen  begab  sich  Beust  am  24.  Mai  nach  Dresden;  spät
abends  am  2östen  kehrte  er  nach  Berlin  zurück  um  der
Schlußconferenz  beizuwohnen,  in  welcher  v.  Radowitz  den
Bümdnißentwurf,  wie  er  aus  den  bisherigen  Berathungen
hervorgegangen  1),  das  Wahlgesetz  und  die  Einladungsnote  an
sämtliche  deutsche  Bundesstaaten  zur  schließlichen  Genehmigung
vorlegte.  Als  jedoch  das  Schlußprotokoll  vollzogen  werden
sollte,  erklärte  sich  Graf  Lerchenfeld  außer  Stand  sich  definitio
über  die  von  der  preußischen  Regierung  gemachten  Vorlagen
auszusprechen.  Beust  hatte  aus  Dresden  den  Auftrag  mitgebracht
  noch  zwei  Modificationen  des  Entwurfs  dringend  zu  beantragen,
  erstens,  daß  das  zu  schließende  Bündniß  entweder
mit  dem  gesetzlichen  Bestande  der  provisorischen  Centralgewalt
formell  in  Einklang  gebracht  oder  vie  formelle  Beseitigung  derselben
  abgewartet  werde,  zweitens,  daß  die  bundesvertragsmäßigen
  Rechte  Osterreichs  in  einer  bestimmteren  Fassung  gewahrt
  würden;  da  jedoch  beide  Forderungen  verworfen  wurden,
so  behielt  er  sich  vor,  bei  der  Unterzeichnung  einen  Vorbehalt
der,  wie  er  kurz  erwähnte,  zunächst  die  Oberhauptsfrage  betreffe,
nachträglich  zu  Protokoll  zu  geben.  Die  sofortige  Vorlage  dieser
Erklärung  unterblieb,  nach  der  einen  Version,  weil  nach  Beusts
verspäteter  Ankunft  das  Actenstück  des  Vorbehalts  nicht  mehr
während  der  Verhandlung  selbst  geschrieben  und  mundiert
werden  konnte,  nach  Beusts  eigener  Angabe  in  seiner  Note

1)  In  Gemäßheit  des  ersteren  sollte  das  Bündniß  auf  Grund  des
Art.  11  der  Bundesacte  auf  ein  Jahr  geschlossen,  der  Beitritt  allen
Gliedern  des  deutschen  Bundes  offen  gehalten,  die  Oberleitung  des  Bundes
sowie  die  diplomatischen  Verhandlungen  über  Krieg,  Allianzen  und  Frieden
  der  Krone  Preußen  übertragen,  zur  Führung  der  Bundesgeschäfte
aus  den  Bevollmächtigten  der  Verbündeten  ein  Verwaltungsrath  gebildet
werden.  Die  Verbündeten  verpflichteten  sich  dem  deutschen  Volke  eine  Verfassung
  nach  Maßgabe  des  unter  ihnen  vereinbarten  Entwurfes  zu  gewähren,
  welche  sie  einer  lediglich  ad  hoc  berufenen  Reichsversammlung
vorlegen  würden  und  ein  provisorisches  Bundesschiedsgericht  mit  dem
Sitze  zu  Erfurt  ins  Leben  treten  zu  lassen.