Der  sächsische  Vorbehalt  vom  27.  Juni  1849.  645

vom  25.  October,  aus  Rücksicht  auf  die  Gegenwart  des  bairischen
  Gesandten,  damit  dadurch  die  Entschließung  der  süddeutschen
Regierungen  in  keiner  Weise  beeinflußt  und  der  unter  Preußens
Auspicien  gemachte  Versuch  der  Einigung  Deutschlands  nicht
gestört  werde.

Dies  der  Hergang  in  der  folgeschweren  Nachtsitzung  des
26.  Mai.  Als  aber  nun  jener  angekündigte  Vorbehalt,  dem
sich  der  hannoversche  Bevollmächtigte  anschloß,  am  folgenden
Tage  übergeben  wurde,  zeigte  sich  auf  den  ersten  Blick,  daß
derselbe  keineswegs  bloß  „ein  die  Oberhauptsfrage  betreffender“
  sondern  ein  solcher  war,  der  die  kaum  gegebene  feierliche
  Zustimmung,  indem  er  sie  an  eine  Bedingung  knüpfte,
deren  Nichteintreten  mehr  als  wahrscheinlich  war,  in  ihrem
Wesen  wieder  aufzuheben  drohte  1).  Immerhin  würde  daher

1)  Nachdem  die  sächsische  Regierung  daran  erinnert,  daß  sie  von  jeher
für  ein  Directorium  und  gegen  eine  einheitliche  Spitze  sich  ausgesprochen
habe,  erklärt  sie  sich  bereit  ihre  auch  jetzt  noch  fortbestehende  überzeugung
dem  Bedürfniß  der  Erhaltung  der  staatlichen  Ordnung  unterzuordnen  und
der  Übertragung  der  Exccutivgewalt  des  Reichs  an  die  Krone  Preußen
zuzustimmen.

„Die  königlich  sächsische  Regierung  will  und  darf  jedoch  keinen  Zweifel
darüber  bestehen  lassen,  wie  sie  diesen  Entschluß  allein  zu  dem  Zweck  und
in  der  Erwartung  gefaßt  hat,  daß  diese  Verfassung  Gemeingut  der  ganzen
deutschen  Nation  und  nicht  eines  Theils  derselben  werde.  Sie  verkennt
nicht,  daß  ein  Eintritt  der  österreichischen  Lande  in  der  nächsten  Zeit  nicht
gehofft  werden  darf.  Allein  die  Aufnahme  des  gesamten  übrigen  Deutschlands
  in  den  Reichsverband,  welche  unbeschadet  der  der  österreichischen
Regierung  durch  die  Vundesverfassung  gesicherten  Rechte  erzielt  werden
soll,  hält  dieselbe  als  Bedingung  dafür  fest,  daß  sie  selbst  zu  einem  bleibenden
  Verharren  in  demselben  auf  Grund  der  vereinbarten  Verfassung
verpflichtet  sei.  Sollte  es  daher  nicht  gelingen  den  Siüden  Deutschlands
in  den  durch  die  fragliche  Verfassung  bestimmten  Reichsverband  aufzunehmen,
  was  wesentlich  davon  abhängen  wird,  ob  Baiern  sich  demselben
anschließt,  sollte  vielmehr  nicht  mehr  zu  erreichen  sein  als  die  Herstellung
eines  norddeutschen  oder  nord  und  mitteldentschen  Bundes,  so  müßte
die  königlich  sächsische  Regierung  für  diese  Eventualität  die  Erneuerung
der  Verhandlungen  und  Umgestaltung  der  vereinbarten  Verfassung  ausdrücklich
  vorbehaltetr.  Die  königlich  sächsische  Regierung  darf
daher  nach  freimüthiger  Darlegung  vorstehender  Gründe  nicht  besorgen