348  Sachsen  von  1848—1854.

Ministerium  aufgefordert  worden  war,  schien  eine  weitere  Bürgschaft
  für  die  Aufrichtigkeit,  mit  welcher  die  sächsische  Regierung
in  das  neue  Verhältniß  eintrat.  Das  Bundesschiedsgericht,  zu
welchem  Sachsen  den  Geheimen  Rath  Dr.  Günther  und  den
Ministerialrath  v.  Weber  ernannte,  wurde  2.  Juli  in  Erfurt
installiert.  Bis  zum  23.  Angust  hatte  der  größte  Theil  der
deutschen  Regierungen  sich  zustimmend  zu  dem  Maibündniß  ausgesprochen,
  auch  die  Reste  der  ehemaligen  frankfurter  Kaiserpartei
  erklärten  sich  auf  einer  Zusammenkunft  zu  Gotha,
26.  Juni,  für  den  preußischen  Entwurf.

Bald  aber  ließ  das  Verhalten  der  beiden  Hauptverbündeten
Preußens  erkennen,  daß  sie  das  Maibündniß  wie  eine  ihnen
nur  im  Augenblick  der  Gefahr  aufgedrungene  lästige  Fessel
wieder  abzustreifen  bemüht  seien.  Kaum  in  den  Verwaltungsrath
  eingetreten,  legte  v.  Zeschau  ein  sogenanntes  vermittelndes
Project  vor,  welches  den  Beitritt  Baierns  und  die  Verständigung
  mit  Osterreich  ermöglichen  sollte.  Eine  hannoversche
Denkschrift  vom  1.  Juni  sprach  offen  den  Satz  aus,  daß
die  Rivalität  zwischen  Osterreich  und  Preußen  die  Garantie
für  die  Erhaltung  der  kleineren  Staaten  bilde,  folglich  Osterreich
nicht  ausgeschlossen  werden  dürfe,  und  setzte  dem  vereinbarten  Verfassungsentwurfe
  einen  andern  entgegen,  der  das  gerade  Gegentheil
  von  jenem  enthielt.  In  demselben  Maße,  in  welchem  sich
Osterreich  der  Bewältigung  des  Aufstandes  in  Ungarn  näherte
und  auf  der  andern  Seite  sich  herausstellte,  daß  Preußen  keinen
Zwang  üben  werde  sondern  nur  auf  freiwilligen  Beitritt  rechne,
wuchs  die  Lauigkeit  Sachsens  und  Hannovers  gegen  das  Maibündniß,
  steigerte  sich  der  Eifer  Baierns  das  preußische  Verfassungswerk
  zu  zerstören.  Was  v.  d.  Pfordten,  nachdem  er  in  Wien
mit  Schwarzenberg,  in  Dresden  mit  Beust  den  gemeinschaftlichen
Feldzugsplan  verabredet  hatte,  am  27.  und  28.  Juni  persönlich  in
Berlin  verlangte,  war  Preußens  Einwilligung  zur  Bildung  einer
neuen  provisorischen  Centralgewalt  und  eine  Abänderung  des
Verfassungsentwurfs  vom  28.  Mai.  Die  Verhandlungen  führten
zu  keinem  Ziel,  Preußen  gab  nicht  nach.  Dennoch  wurden
unter  diesen  Umständen  die  Aussichten  auf  das  Zustandekommen