Widerstreben  der  Mittelstaaten  gegen  das  Maibündniß.  651

des  Art.  9  der  Bundesacte  niemals  beigestimmt  habe.  Mit
vollem  Rechte  hielt  der  Antragsteller  dem  entgegen,  daß  diese
Ansicht  der  Einladung  vom  28.  Mai,  sowie  dem  Wortlaute  des
Verfassungsentwurfs  schnurstracks  entgegenstehe.  Das  Rechtliche
der  Sache,  fügte  der  Vorsitzende  hinzu,  stehe  durchaus  fest;  es
mangele  jede  Andeutung,  daß  der  Bundesstaat  erst  durch  den
Consens  der  nicht  beitretenden  Staaten  zur  Wirklichkeit  gelangen
  solle.  Zum  Beweise,  daß  es  mit  der  definitiven  Constituierung
  des  Bundes  Ernst  sei,  nahm  der  Verwaltungsrath
am  19.  October  gegen  die  Stimmen  von  Sachsen,  Hannover
und  Mecklenburg-Strelitz  den  nassauischen  Antrag  an.  Hierauf
gab  Hannover  eine  Ausführung  zu  Protokoll,  von  der  der
Vorsitzende  erklärte,  daß  eine  Regierung,  die  solcher  Rechtsansicht
  gewesen,  das  Bündniß  vom  26.  Mai  nicht  hätte  schließen
und  noch  weniger  andere  Regierungen  diesem  Bünnnisse  beizutreten
  hätte  auffordern  können.  Befragt,  ob  er  sich  jener  Rechtsausführung
  ebenfalls  anschließe,  beschränkte  sich  der  sächsische
Bevollmächtigte  darauf  auf  den  von  seiner  Regierung  zum  Vertrage
  vom  26.  Mai  gestellten  Vorbehalt  Bezug  zu  nehmen.
Hiermit  trat  also  zum  ersten  Male  jener  Vorbehalt  in
Wirksamkeit,  über  dessen  Bedeutung  sich  nun  ein  heftiger  Streit
erhob.  Preußen  bestritt,  daß  durch  denselben  eine  Suspensivbedingung
  ausgesprochen  worden  sei,  vielmehr  betreffe  er  mit
sehr  bestimmten  Worten  nur  den  Fall,  wenn  nach  Einführung
der  Verfassung  der  Beitritt  der  süddeutschen  Staaten  nicht
erfolge;  dann  erst  habe  Sachsen  das  Recht,  die  Erneuerung
der  Verhandlungen  und  „Umgestaltung  der  vereinbarren  Verfassung
  ",  natürlich  auch  diese  nur  nach  Maßgabe  der  auch  für
Sachsen  verbindlichen  Verfassung  zu  fordern.  Gegen  diese  Auslegung
  legten  die  Bevollmächtigten  Sachsens  und  Hannovers
folgenden  Tages  Verwahrung  ein  und  verließen  am  22.  October
Berlin  unter  Protest  gegen  den  Beschluß  vom  19ten.  Eine
Note  Beusts  vom  25.  October  nahm  hierauf  für  den  Vorbehalt
  ausdrücklich  die  Bedeutung  einer  Suspensiobedingung  in
Anspruch,  rief  aber  dadurch  im  Schoße  des  Verwaltungsraths
von  seiten  Preußens  eine  sehr  scharfe  Widerlegung  hervor,