652  Sachsen  von  1848—1854.

die  übrigen  Mitglieder  sprachen  den  Vorbehalten  für  ihr  Verhältniß
  gegenüber  den  drei  Regierungen  von  Preußen,  Sachsen
und  Hannover  ausdrücklich  jede  Giltigkeit  ab,  weil  mit  ihnen
nur  auf  Grund  des  Vertrags  aber  nicht  auf  Grund  irgend
welcher  Vorbehalte  abgeschlossen  worden  sei.  In  einer  zweiten
Note  vom  4.  November  erklärte  Beust  die  von  Preußen  mit
Berücksichtigung  der  auf  einen  Theil  von  Deutschland  beschränkten
Ausdehnung  des  Maibändnisses  vorgeschlagenen  Modificationen
des  Verfassungsentwurfs,  im  Wesentlichen  nur  redactionelle
Anderungen,  für  unzureichend  und  forderte  eine  solche  Umgestaltung
  der  Verfassung,  die  entweder  den  Eintritt  der  süddeutschen
  Staaten  und  eine  Verständigung  mit  Osterreich  möglich
mache,  oder  den  mit  Preußen  verbundenen  Regierungen  durch
eine  wesentliche  Beschränkung  der  dem  Vorstande  beigelegten
Machtbefugnisse  eine  ihren  gerechten  Ansprüchen  zusagende
Stellung  sichere.  Osterreich  unterstützte  diese  Renitenz  durch
einen  Protest  gegen  die  preußische  Auffassung  von  der  Rechtsbeständigkeit
  der  Bundesverfassung,  erklärte  28.  November  die
Gründung  des  beabsichtigten  Bundesstaates  für  eine  Verletzung
des  Bundesvertrags  und  sprach  den  Beschlüssen  des  von  dem
Verwaltungsrath  auf  den  20.  März  einberufenen  Reichstags
im  voraus  jede  Geltung  ab.

Diese  Wendung  traf  der  Zeit  nach  fast  genau  mit  der  Eröffnung
  des  sächsischen  Landtags  zusammen,  welche  die  Regierung,
theils  weil  sie  aufangs  über  den  einzuschlagenden  Weg  selbst
noch  nicht  im  Reinen  sein  mochte,  theils  um  in  ihrer  deutschen
Politik  nicht  durch  die  Kammern  geniert  zu  werden,  bis  auf
den  letzten  verfassungsmäßig  zulässigen  Termin,  den  26.  November,
hinausgeschoben  hatte.  Diese  Verzögerung  verbunden  mit  dem
durch  die  Schwankung  der  Regierung  in  der  deutschen  Sache
unter  der  conservativen  Partei  verursachten  Risse  kam  der
Demokratie  nicht  wenig  zu  statten,  so  daß  sie  trotz  der  erlittenen
  schweren  Niederlage  bei  den  Wahlen  von  ihren  Candidaten
einige  mehr  durchbrachte  als  ihre  Gegner.  Da  sie  aber  mit
verkehrter  Consequenz  darauf  bestand  auch  den  in  Folge  des
Maiaufstandes  Suspendierten,  welche  das  Gesetz  von  der  Wähl-